Gerichtsurteil zum Thema Live-Turniere
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taeff Skat Spieler

Anmeldedatum: 08.02.2008 Beiträge: 6 Wohnort: Leinach
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Verfasst am: 07.04.2008, 18:48 Titel: Gerichtsurteil zum Thema Live-Turniere |
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Münster
Pokerturniere sind unter Umständen illegal
Gericht bestätigt Verbot einer Kommune
Enttäuschendes Urteil für Pokerfans: Sobald bei einem Pokerturnier Startgelder erhoben werden, ist es möglich, die Veranstaltung vom Ordnungsamt zu untersagen. Grund: Poker ist ein unerlaubtes, öffentliches Glücksspiel.
Pokerturniere dürfen verboten werden, wenn die Teilnehmer Startgelder entrichten müssen. Das entschied das Verwaltungsgericht Münster in einem am Montag bekanntgewordenen Eilbeschluss. Das Gericht bestätigte damit ein Verbot der Stadt Rheine, die ein öffentliches Pokerturnier der "Poker-Bundesliga" untersagt hatte.
Der Veranstalter wollte regelmäßig Turniere in einer öffentlichen Gaststätte organisieren. Dafür sollte ein Startgeld von 15 Euro pro Teilnehmer erhoben werden. Als das städtische Ordnungsamt das Turnier untersagte, änderte der Veranstalter sein Konzept und wollte im Rahmen eines Wohltätigkeits-Turniers nur noch eine Spende für eine gemeinnützige Einrichtung von den Teilnehmern erheben. Auch diese Form des Turniers wurde von der Stadt verboten.
Pokerturniere sind unerlaubte Glücksspiele
Das Verwaltungsgericht entschied nun in seinem Eilbeschluss, dass die dagegen gerichtete Klage des Veranstalters voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Pokerturniere der "Poker-Bundesliga" seien unerlaubte öffentliche Glücksspiele, sobald ein Entgelt von den Spielern erhoben wird. Poker sei in der vorgesehenen Form ein Glücksspiel, weil der Spieler gegen einen Geldeinsatz um einen vom Zufall abhängigen Gewinn spiele.
Auch das von den Veranstaltern geplante Wohltätigkeitsturnier sei nicht zulässig, da durch die Teilnahme an diesem Turnier für die anderen entgeltpflichtigen Turniere an anderen Orten geworben werde. Damit sei es eine verbotene Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel. (sba/ddp) |
Soweit ein aktueller Bericht aus der Würzburger Tageszeitung "Mainpost" vom 07.04.2008.
Denkt darüber was ihr wollt! Ich hab mich in meinem Blog schon darüber ausgelassen und muss mich jetzt erstmal mit ner Runde (illegalen) Glücksspiels auf Pokerstars abreagieren! _________________ www.taeff.de
Poker | Foto
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M.Myers Stone Face
Anmeldedatum: 08.05.2007 Beiträge: 300
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Verfasst am: 07.04.2008, 19:01 Titel: |
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heyja
is natürlich ärgerlich, aber noch ist ja das letzte wort nicht gesprochen...
ich habe auch ne aktuelle information für die schweizer unter uns:
http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/schweiz/855427.html
sieht für uns also sehr gut aus, obwohl dass vieles noch eine grauzone zu sein scheint. |
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vulture Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 05.01.2007 Beiträge: 178 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 07.04.2008, 21:58 Titel: |
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Ein hiesiger Veranstalter (pokermaniax) macht das seit einigen Wochen so:
Er bietet Lehrgänge an (kostenpflichtig) - Anschließend kann man sein neu erwobenes Wissen in freerolls vertiefen............. _________________
http://www.vultures-pokerroom.de.vu
http://www.happy-gifs.de |
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taeff Skat Spieler

Anmeldedatum: 08.02.2008 Beiträge: 6 Wohnort: Leinach
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Verfasst am: 08.04.2008, 10:46 Titel: |
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Dass es auch anders geht, siehe hier:
| Zitat: |
| Der Richter war milde gestimmt, allein schon deshalb, weil Poker in vielen Ländern nicht als Glücksspiel eingestuft wird. „Dass es in Deutschland so ist, erscheint mir nicht logisch, denn beim Poker kommt es im Endeffekt auf die Geschicklichkeit an, nicht auf den Zufall und das Glück“, begründet er seine Ansicht. |
Der betreffende Veranstalter wurde zwar trotzdem verklagt, aber da war er auch wirklich mal selbst schuld, weil er sich so gut wie an keine Vorgaben, die in seiner Genehmigung standen, gehalten hat. _________________ www.taeff.de
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 09.04.2008, 09:39 Titel: |
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Obiges Urteil ist nur eines von vielen, die in diese Richtung gehen.
Die Tendenz jegliche "Erhebung von Geldern" - sei es als "Buy In" oder als "Spende" oder als "Teilnahmegebühr" oder als was auch immer - als "Spiel gegen Geld" zu qualifizieren ist schon seit längerem in der Rechtsprechung zu erkennen. Bereits vor in Kraft Treten des derzeitigen Glücksspielstaatsvertrages wurde im Rahmen des "alten" Lotteriestaatsvertrages in diese Richtung entschieden.
Wen's interessiert, wie das strafrechtlich nun genau funktioniert, der kann sich gerne meinen Beitrag "Pokern & Recht" unter "Allgemeine Diskussionen" durchlesen. - Aus juristischer Sicht sind derartige Urteile richtig und meist gut begründet. Die Richter haben nun mal mit dem "Gesetzesmaterial" zu arbeiten, dass ihnen zur Verfügung steht.
Die Diskussion, ob nun der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag europarechtlich rechtmäßig ist, oder nicht, dürfte in Zukunft die europäische Gerichtsbarkeit beschäftigen. - Wenn ich hier meine eigene Meinung abgeben darf: Ich gehe davon aus, dass der Glücksspielstaatsvertrag im Großen und Ganzen halten wird. Nachbesserungen hier und da werden wohl dafür sorgen, dass der EuGH "damit leben können wird". - Für Poker-Spieler wird sich wahrscheinlich nicht wirklich was ändern... so meine Meinung als Jurist...
Meine Meinung als Spieler: Man sollte Ausnahmetatbestände schaffen für "live-Games" im privaten Kreis mit nicht allzu hohen Einsätzen... hinsichtlich des Themas "Online-Poker" sag' ich jetzt mal nix - da es neben vielen Gewinnern noch viel mehr Verlierer gibt, und das Online-Casino bestimmt nicht der letzte ist, der daran verdient, könnte man durchaus aus staatsmännischer Sicht darüber nachdenken, es bei dem derzeitigen Verbot zu lassen... allen Um- und Durchsetzungsproblemen zum trotz...
In diesem Sinne, schöne Woche noch,
Wutzl
| Zitat: |
Ein hiesiger Veranstalter (pokermaniax) macht das seit einigen Wochen so:
Er bietet Lehrgänge an (kostenpflichtig) - Anschließend kann man sein neu erwobenes Wissen in freerolls vertiefen............. |
Reine Umgehung... kein Gericht in diesem unserem Lande dürfte so doof sein und nicht erkennen, dass hier eine Umgehung versucht wird... _________________ "POKERN & RECHT"" - der "Info-Thread"... |
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pokeholic Skat Spieler
Anmeldedatum: 10.04.2008 Beiträge: 1
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Verfasst am: 10.04.2008, 19:02 Titel: Urteil vertretbar |
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Ich sehe die ganze Thematik als Nutzer und Veranstalter von Live-Pokerturnieren völlig anders und kann nicht nachvollziehen, wie ein Jurist diese Form der Rechtsfindung überhaupt als akzeptabel bewertet.
Das Gesamtgefüge im Rahmen der EU ist komplett fragwürdig.
Darüber hinaus wird Poker einfach stillschweigend als Glücksspiel einsortiert und das wider besseren Wissens.
Das Gesetz besagt ein Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem das Ergebnis zu mehr als 50 % dem Glücksfaktor unterliegt.
Texas Hold'em zu mehr als 50%?
Da sprechen wohl nicht nur empirische Erfahrungswerte dagegen oder sind alle Veranstalter bekloppt, die sich die Mühe einer Rangliste machen?
Beim Roulette oder Lotto (Glücksspiele) ist mir jedenfalls keine Rangliste bekannt.
Darüber hinaus kann man bei einem Glücksspiel die Gewinnwahrscheinlichkeit durch höhere Einsätze beinflussen. Diese Möglichkeit wird bei einem Standardturnier ohne Add-On auch nicht gegeben. Ein Spieler bezahlt ein Startgeld für die damit verbundene Dienstleistung und nicht für die Gewinnmaximierung.
Jede andere Auslegung von Pokerturnieren ist doch absolut an den Haaren herbei gezogen.
Es gibt nun mal ein Potenzial von Freizeitspielern, die sich in entspannter Atmosphäre mit Gleichgesinnten treffen und einen Wettkampf austragen möchten.
Wer dagegen einschreitet, handelt frei jeglicher Rechts-Grundlagen und verstößt meiner Meinung nach sogar gegen die Grundlagen der freien Marktwirtschaft, indem er einem Unternehmer in der Ausübung einer freien Dienstleistung beschneidet!
Für die, die Zeit mitgebracht haben, hier ein Urteil, dass ohne voreingenommene Justiz getroffen wurde!
Urteil Betreff Pokerturniere / Amtsgericht Fuerstenfeldbruck
Leitsatz:
Werden bei bei einem Pokerturnier die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und werden die Gewinne durch Dritte gesponsert, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld nicht um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.
Tenor:
In der Strafsache gegen (...) wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels
aufgrund der Hauptverhandlung vom 22.08.2007 und 27.08.2007 an der teilgenommen haben Richter (...)am Amtsgericht als Strafrichter, (..) als Beamter der Staatsanwaltschaft, (..) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zu Last.
Sachverhalt:
Dem Angeklagten lag folgender Sachverhalt zur Last.
Am 01.02.07 gegen 10.00 Uhr führte der Angeklagte ein für jedermann zugängliches Poker-Pokalturnier durch, bei dem der Gewinn, wie beim Pokerspiel üblich, ganz oder weit überwiegend vom Zufall abhing.
Der Angeklagte verlangte von den Teilnehmern eine Teilnahmegebühr in Höhe von 15 EUR.
Als Gewinn konnten die erfolgreichen Spieler die Teilnahme an einem Finalwochenende in (...) erreichen, bei dem es einen Pkw zu gewinnen gab.
Der Angeklagte räumte den Teilnehmern des Turniers die Möglichkeit ein, sich durch die mehrfache Entrichtung des Teilnahmeentgelts auch nach ihrem Ausscheiden erneut in das Turnier einzukaufen und so ihre Gewinnchancen zu steigern.
Damit habe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Entrichtung des Entgelts und dem Erwerb der Gewinnchance, wie der Angeklagte wusste, bestanden.
Der Angeklagte war auch nicht, wie er wusste, im Besitz einer behördlichen Erlaubnis für die Veranstaltung des Glücksspieles. Der Angeklagte habe beabsichtigt, durch die Veranstaltung solcher Pokalturniere einen Gewinn zu erzielen, um daraus, zumindest teilweise, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Er habe sich daher wegen eines Vergehens der gewerbsmäßigen unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspieles gem. § 284 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Entscheidungsgründe:
Der Angeklagte war freizusprechen.
Der Angeklagte hat eingeräumt, dass es richtig sei, dass er ein Poker - Pokalturnier veranstaltet habe. Dieses Pokalturnier habe er bei der Gemeinde (…) angezeigt. Aufgrund dieser Anzeige sei ihm am 29.01.07 durch die Gemeinde (…) mitgeteilt worden, dass es sich bei der Veranstaltung des Pokalturniers um eine erlaubnisfreie Veranstaltung gem. § 5a Spielverordnung handele, wenn folgende Auflagen eingehalten werden:
o Teilnahmegebühr höchstens 15 EUR
o der Gewinn besteht in Waren
o Warenwert max. 60 EUR
o Mindestalter der Teilnehmer 18 Jahre.
Aufgrund der schriftlichen Anmeldung des Pokalturniers und der Mitteilung, dass die Gewinne in (…) ausgeschüttet werden, habe die Gemeinde keine Versagungsgründe feststellen können. Die Öffentliche Veranstaltung könne daher unter den oben genannten Voraussetzungen durchgeführt werden.
Es sei dann so gewesen, dass am 01.02,07 die Veranstaltung durchgeführt wurde. Die Veranstaltung habe gegen 18.30 Uhr begonnen und hätte gegen 01.30 Uhr zu Ende sein sollen. Es sei über mehrere Turnierrunden gespielt worden. Der Gewinner einer jeden Turnierrunde habe aufsteigen können. Am Ende des Abends würde der Sieger festgestellt werden.
Er, der Angeklagte, habe die Veranstaltung aufgrund einer Bitte einer Pokerschule in (…) organisiert. Die Gewinne seien alle gesponsert worden. Soweit ein sogenanntes Eintrittsgeld in Höhe von 15 EUR verlangt worden sei, habe dies einzig dazu gedient, die Unkosten des Turniers, für die Lokalmiete, Personal etc., zu decken.
Im vorliegenden Falle habe er Einnahmen in Höhe von 1,350 EUR brutto erzielt. Dem seien Unkosten in Höhe von 5.936 EUR gegenübergestanden.
Am vorliegenden Abend sei es möglich gewesen, dass ein Teilnehmer, der in einer der ausgespielten Pokerrunden ausgeschieden war, sich erneut durch die Zahlung des Eintrittsgeldes in Höhe von 15 € in eine weitere Pokalrunde einkauft. Nachdem die Gemeinde (…) die weitere Veranstaltung aufgrund dieser Möglichkeit des Wiedereinkaufs in das Turnier am 02.02.07 untersagt habe, habe er die Veranstaltung, die 7 Tage hätte andauern sollen, abgebrochen.
Der Zeuge (…) hat mitgeteilt, dass er nach einer entsprechenden Mitteilung durch die Gemeinde (…) sich in die Gaststätte begeben habe. Er habe beobachten können, dass es entgegen der Auflage der Gemeinde den Spielern möglich gewesen sei, sich nach einem Ausscheiden erneut durch die Zahlung von 15 EUR in die erste Tischrunde einzukaufen. Am Abend seien etwa 35 Leute anwesend gewesen, welche sich teilweise mehrfach eingekauft hätten. Aufgrund der zeitlichen Gestaltung und des zeitlichen Ablaufs des Turniers habe die Möglichkeit bestanden, sich bis zu 6 Mal in das Spiel mit der Zahlung von jeweils 15 EUR einzukaufen.
Der Angeklagte hat sich nicht gem. § 284 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ist ein Spielen um Gewinn und Verlust, d.h. ein zumeist einfach strukturiertes Handeln, das seiner generellen Bestimmung nach, nicht notwendig im Einzelfall, auf die Erzielung eines geldwerten Gewinnes ausgerichtet ist, wobei die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen oder vom Grad der Aufmerksamkeit des einzelnen Spielers bestimmt ist sondern vom Zufall, wobei es auf die Fähigkeiten und Erwartungen eines Durchschnittsspielers ankommt (vgl. Tröndle-Fischer, Randziffer 3 zu § 284 StGB).
Die Annahme eines Glücksspieles im Sinne des § 284 StGB scheitert jedoch wenn davon auszugehen ist, dass es am Begriff "Einsatz" fehlt (vgl. BGHSt 34, 375). Was im Einzelnen unter Einsatz zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Darunter fallen jede Leistung, die erbracht wird, in der Hoffnung, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt (vgl. BGHSt 34, 176).
Ein solcher Einsatz soll nach der Rechtsprechung des BGH nicht vorliegen wenn "nur an den Verkäufer ein in jedem Fall verlorener Betrag gezahlt" wird, "der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat, sondern lediglich die Mitspielberechtigung gewährt, also etwa dem für den Eintritt in eine Spielbank aufgewendeten Betrag gleichzusetzen ist."
Weiter führt der BGH aus, dass kein Einsatz im Sinne des § 284 StGB vorliegt, wenn "die Aussicht auf Gewinn von seiner eigenen Zahlung unabhängig". Ein Einsatz im Sinne des § 284 StGB soll nicht vorliegen wenn "die Gewinnhoffnung nicht darin besteht, bei günstigem Ausgang des Spieles seinen Einsatz - möglicherweise vermehrt um die Einsätze anderer Mitspieler - zurück zu erhalten", sondern die Zahlung verloren ist.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat sich zwar mit der Frage, ob eine Kettenbriefaktion ein Glücksspiel ist, befasst, ist aber, weil sie allgemeine Ausführungen zur Frage des Begriffes des unbeschriebenen Tatbestandsmerkmals "Einsatz" enthält auch für den vorliegende Fall entscheidungserheblich. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist festzustellen, dass es sich bei der Zahlung von 15 EUR nicht um eine Zahlung an die Mitspieler handelt in der Hoffnung, diesen Betrag, vermehrt durch die Leistungen der anderen Mitspieler, zu erhalten. Diese gezahlten 15 EUR als Eintrittsgeld sind tatsächlich verloren, gleichgültig ob der Spieler gewinnt oder verliert.
Nachdem die Gewinne ausschließlich gesponsert werden ist nicht davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der eigenen Zahlung in den später ausgeschütteten Gewinn zurückfließt. Andernfalls müsste von einem Einsatz im Sinne des § 284 StGB ausgegangen werden, weil dann jedenfalls ein Teil des Einsatzes ggf. über den durch die Zahlungen der Mitspieler (mit)finanzierten Gewinn an den gewinnenden Mitspieler ggf. auch an den Einzahler selbst, zurückfließt und somit nicht verloren wäre.
Soweit in der Rechtsprechung darauf abgestellt wird, ob Zahlungen als bloßes "Eintrittsgeld, Turniergeld, Startgeld etc." anzusehen ist und dann von keinem Einsatz im Sinne des § 284 StGB auszugehen ist, ist dieser Begriff viel zu unbestimmt und kann nicht als Kriterium herangezogen werden.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 08.05.05, Az. M 22 S 07.90, welche den Schluss zulässt, dass jeglicher Spieleinsatz, gleichgültig ob als Einsatz, Startgeld etc. bezeichnet, als Einsatz im Sinne des § 284 StGB anzusehen ist, kann nicht überzeugen, weil sich diese Entscheidung nicht mit der Rechtsprechung des BGH auseinandersetzt.
Auch die Ansicht Staatsanwaltschaft München II ein unerlaubtes Glückspiel würde deshalb vorliegen, weil durch die Möglichkeit des Wiedereinkaufes in das Pokerturnier die Gewinnchance erhöht wird kann dies nicht überzeugen. Auch die wiederholte Zahlung erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des Einsatzes im Sinne des § 284 StGB, wenn, wie im vorliegenden Fall, die oben dargestellten Voraussetzungen für einen "Einsatz" nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs., 1,467 StPO.
danke für die Aufmerksamkeit und weiterhin fruchtige Blätter
Carsten _________________ ... the orange passion of poker!
www.orangepoker.com |
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pannekopp Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 14.08.2007 Beiträge: 155 Wohnort: Ruhrpott
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Verfasst am: 11.04.2008, 17:56 Titel: |
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| pokeholic hat Folgendes geschrieben: |
| Ich sehe die ganze Thematik als Nutzer und Veranstalter von Live-Pokerturnieren völlig anders und kann nicht nachvollziehen, wie ein Jurist diese Form der Rechtsfindung überhaupt als akzeptabel bewertet. |
2 Juristen, 3 Meinungen, Das sollte doch bekannt sein.
| pokeholic hat Folgendes geschrieben: |
Das Gesamtgefüge im Rahmen der EU ist komplett fragwürdig. |
Die Strafbarkeit von Live-Pokerturnieren? Wieso? Die dürften doch in der Mehrzahl der EU-Länder verboten sein oder irre ich mich da?
| pokeholic hat Folgendes geschrieben: |
Darüber hinaus wird Poker einfach stillschweigend als Glücksspiel einsortiert und das wider besseren Wissens. |
Ich glaube, da machst Du es Dir jetzt ein wenig zu einfach. Die Meinungen sind halt gespalten. (Am Rande: Selbst Sklansky schreibt sinngemäß, man solle endlich kapieren, dass Pokern ein Glücksspiel ist.)
| pokeholic hat Folgendes geschrieben: |
Das Gesetz besagt ein Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem das Ergebnis zu mehr als 50 % dem Glücksfaktor unterliegt. |
Nein, das steht nicht im Gesetz.
| pokeholic hat Folgendes geschrieben: |
Wer dagegen einschreitet, handelt frei jeglicher Rechts-Grundlagen und verstößt meiner Meinung nach sogar gegen die Grundlagen der freien Marktwirtschaft, indem er einem Unternehmer in der Ausübung einer freien Dienstleistung beschneidet! |
| pokeholic hat Folgendes geschrieben: |
Für die, die Zeit mitgebracht haben, hier ein Urteil, dass ohne voreingenommene Justiz getroffen wurde! |
Also, eine Justiz ist nicht gleich voreingenommen, bloß weil sie nicht Deine Meinung teilt.
Allerdings halte ich das Urteil des AG Fürstenfeldbruck für richtig. Die Zahlung verlorener Beträge ist kein Einsatz. Sonst wäre jedwedes Eintrittsgeld für eine Spielbank ebenfalls ein Einsatz.
Wenn es in dem vom VG Münster entschiedenenen Fall also um "reine" Startgelder ging, gebe ich Dir Recht: Dann gehört das Urteil auf den Müll.
Aber siehe meine erste Anmerkung. |
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 12.04.2008, 15:03 Titel: |
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| Zitat: |
| wie ein Jurist diese Form der Rechtsfindung überhaupt als akzeptabel bewertet |
Ging der in meine Richtung?!? Egal...
| Zitat: |
| Das Gesamtgefüge im Rahmen der EU ist komplett fragwürdig. |
Nicht ganz - WENN der Bundesrepublik wer einen Strich durch die Rechnung machen wird, dann die EU...
| Zitat: |
Darüber hinaus wird Poker einfach stillschweigend als Glücksspiel einsortiert und das wider besseren Wissens.
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So ganz stillschweigend nicht... Wer sich mit dem Thema eingehender beschäftigt wird erkennen, dass hier viele viele Meinungen und Tendenzen existieren - nichts desto trotz halte ich Poker um Einsatz für Glücksspiel... und das ist auch richtig...
Leider wird immer wieder übersehen, dass Poker aus reiner Lust am Spiel (ohne jeglichen Einsatz) nie und nimmer als "Glücksspiel" angesehen wird... Kein Jurist käme auf die Idee, einen Spieler, der nicht gegen Geld spielt als "Glücksspieler" im Sinne des StGB zu bezeichnen... aber dieses Vorurteil bzw. diese Fehlmeinung wird wohl nicht ausrottbar sein...
Ob das Spiel an sich nun rein oder nur zum Teil vom Zufall abhängt oder nicht ist völlig egal. Es genügt, wenn es AUCH vom Zufall abhängt (und dies kann kein vernünftiger Poker-Spieler verneinen!) und gegen Einsatz gespielt wird...
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Das Gesetz besagt ein Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem das Ergebnis zu mehr als 50 % dem Glücksfaktor unterliegt.
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Da halte ich's mit pannekopp - das Gesetz will ich sehen...
Das Urteil des AG Fürstenfeldbruck ist nur eines von sehr vielen, welches in diese Richtung entschieden hat... ob sich daran NACH in Kraft Treten des neuen Glücksspielstaatsvertrages etwas ändern wird, wird sich erst zeigen...
Es gibt mittlerweile Urteile, die Poker (gegen Geld!!!) gänzlich für unzulässig halten - andere Urteile hingegen gehen eher in die Richtung des AG FFB. - Eine klare Linie wird sich wohl irgendwann noch herauskristallisieren...
Man sollte im Übrigen auch bedenken, dass angemeldete und genehmigte Turniere nicht den Tatbestand des § 284 StGB erfüllen... wer trotz versagter Genehmigung Turniere veranstaltet, sollte wissen, dass er ein gewisses Risiko eingeht...
Ob das - ich formulier's mal unjuristisch - "gänzliche Verbot von Poker um Geld" moralisch und gesellschaftlich richtig ist, lasse ich mal dahingestellt. Aus juristischer Sicht ist es möglich, in beide Richtungen zu argumentieren.... Um zu verhindern, dass "schwarze Schafe" auf Kosten anderer Geld machen, halte ich es für richtig, die derzeitige Linie weiter zu führen. Dass hier und da Lockerungen angebracht wären sei allerdings unbestritten...
Wutzl
P.S.: Urteile sind zunächst nur mal als Einzelfallentscheidungen interessant. Daraus gleich zu schließen, dass dies nun überall und für alle Ewigkeit so sein müsse ist falsch... erst obergerichtliche Rechtsprechung bringt in solche Fälle etwas Klarheit. Da diese Rechtsprechung noch nicht wirklich existiert und man noch von keiner herrschenden Meinung sprechen kann, ist alles weitere nur Spekulation... ich spekulier mal frei von der Leber weg: Es wird wohl auf einen Mittelweg hinaus laufen - sofern der EuGH am Staatsvertrag zumdoktert. Tut er dies nicht, kann es sein, dass sich der eine oder andere Turnieranbieter nach Job-Alternativen umsehen muss... |
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Santalino Skat Spieler
Anmeldedatum: 24.09.2007 Beiträge: 4
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Verfasst am: 13.04.2008, 17:37 Titel: |
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Anderer Fall, Aussage vom Richter nach seinem Urteil:
| Zitat: |
| "Pokern sei weniger ein Glücks- als vielmehr ein Geschicklichkeitsspiel. International würde man das so einordnen. Nur die deutsche Rechtssprechung würde das anders beurteilen." Ein Freispruch im Amtsgericht sei zwar aus seiner Sicht grundsätzlich denkbar gewesen, „aber dann hätte sie aller Wahrscheinlichkeit nach eine höhere Instanz trotzdem verurteilt." |
http://www.sw-express.de/swex/news/detail.php?nr=13755&kategorie=news
Frage, ist das schon Rechtsbeugung? Ein Richter haltet es eigentlich selbst eher für ein Geschlichkeitsspiel und urteilt es trotzdem bewußt anders.
Im anderen Rechtsthread hier gab es den schönen Satz "Ergebnisbezogene Rechtsprechung ist nun einmal verfassungswidrig.". Ich weiß nicht, bin war nur Laie, aber mein Eindruck ist genau der das man was erreichen will und dann alle möglichen Paragraphen so umbiegt und konstruiert um dann seinen Zweck zu erreichen. Ich meine was hat das ganze noch mit Recht oder Gerechtigkeit zu tun? |
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SvenM Mr.Nuts

Anmeldedatum: 27.02.2007 Beiträge: 523
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Verfasst am: 13.04.2008, 20:56 Titel: |
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Wenn man einen Verein gründet, für den man natürlich dann auch Mitgliedsbeiträge zahlen muss, kann doch da kein Mensch was dagegen sagen.
Sonst müsste man ja alle Vereine verbieten.
Ein Turnier würde dann ohne Geldeinsatz stattfinden und die Preise werden aus der vereinskasse gezahlt.
Es gibt schon Möglichkeiten das zu umgehen, meiner Meinung nach. _________________ "I'm playing so perfectly it's sick" |
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pannekopp Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 14.08.2007 Beiträge: 155 Wohnort: Ruhrpott
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Verfasst am: 17.04.2008, 18:19 Titel: Re: Gerichtsurteil zum Thema Live-Turniere |
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| taeff hat Folgendes geschrieben: |
| Zitat: |
Münster
Pokerturniere sind unter Umständen illegal
Gericht bestätigt Verbot einer Kommune
Enttäuschendes Urteil für Pokerfans: Sobald bei einem Pokerturnier Startgelder erhoben werden, ist es möglich, die Veranstaltung vom Ordnungsamt zu untersagen. Grund: Poker ist ein unerlaubtes, öffentliches Glücksspiel.
Pokerturniere dürfen verboten werden, wenn die Teilnehmer Startgelder entrichten müssen. Das entschied das Verwaltungsgericht Münster in einem am Montag bekanntgewordenen Eilbeschluss. Das Gericht bestätigte damit ein Verbot der Stadt Rheine, die ein öffentliches Pokerturnier der "Poker-Bundesliga" untersagt hatte.
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Na denn casht mal Eure BR aus und spendet.
http://www.westfaelische-nachrichten.de/lokales/muenster/nachrichten/N aechster_Poker_vor_Gericht.html |
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