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toniaushaa Skat Spieler
Anmeldedatum: 10.05.2008 Beiträge: 2
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Verfasst am: 10.05.2008, 11:46 Titel: |
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ich habe den bericht gesehen aber hier sagt doch der anwalt das eine private runde um geld spielen dürfen, auch in einer kneipe!
wo fängt jetzt eine private runde an und wo hört sie auf?
nehmen wir also mal an, es gibt einen pokerclub. wenn jetzt in diesem pokerclub um geld gespielt wird und keine anderer zugelassen wird müsste das doch legal sein nach der aussage des anwalts oder? _________________ Never Bluff a monkey |
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 12.05.2008, 19:56 Titel: |
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Hi,
ich habe mir fast gedacht, dass aufgrund des Frontal 21 Beitrags diese Frage kommen wird. Im Grundsatz hat der Kollege dort schon recht - in seinem genannten Beispiel wird zwar (rein von der Örtlichkeit gesehen - eine Kneipe) in der Öffentlichkeit gespielt, jedoch werden keinen neuen Spieler mit aufgenommen und dies wird auch nach aussen deutlich angezeigt. Man kann sich also seinen Privatraum auch im öffentlichen Bereich schaffen.
Was aber nicht deutlich wurde war die Tatsache, dass das StGB neben dem Spiel in der Öffentlichkeit auch unter Strafe stellt, wenn und soweit in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig gespielt wird.
Ich hatte hier im Forum bereits eine Diskussion, was unter dem Begriff "gewohnheitsmäßig" zu verstehen sei.
Ich darf mal einige praktische Beispiele zur Verdeutlichung durchgehen:
1. Es treffen sich ganz zufällig ein paar Spieler, die sich vorher nicht kannten und spielen im privaten Bereich nur ein einziges mal. Nach dem Spiel sehen sie sich nie wieder. - Hier liegt kein öffentliches Spiel vor; hier liegt auch keine geschlossene Gesellschaft vor - ich gehe davon aus, dass dies vom Gesetzgeber "übersehen" wurde: Meines Erachtens strafloses Spiel.
2. Unsere Spieler aus Nr. 1 treffen sich öfters, nehmen aber keine neuen Spieler mit auf. Es sind immer die selben Teilnehmer an der Poker-Runde, die sich (zwar unregelmäßig), aber immer wieder mal auf ein Spielchen trifft. - Hier liegt auch kein öffentliches Spiel vor; jedoch wird hier gewohnheitsmäßig gepokert. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Sinne von "regelmäßig ein- bis zweimal pro Woche" ist nicht nötig. Auch ein unregelmäßiges Treffen dürfte "gewohnheitsmäßig" stattfinden: Strafbares Glücksspiel.
3. Unsere Spieler gründen einen Verein und spielen um Geld. - Strafbares Glücksspiel, wird direkt vom Wortlaut des § 284 II StGB umfasst.
4. Unsere Spieler gründen keinen Verein, nehmen aber hin und wieder "neue" Spieler mit in die Runde auf. D.h. ein gewisser "Kern" von 4 - 5 Spielern ist immer mit dabei, der Rest wird immer wieder mit neuen Spielern "aufgefüllt". Unsere 4 - 5 Spieler spielen gewohnheitsmäßig und (!!!) veranstalten wohl öffentliches Glücksspiel, da sie neuen Spielern den Zugang ermöglichen. Es liegt somit strafbares Glücksspiel in 2 Alternativen vor.
5. Unsere Spieler spielen immer nur "just for fun" und es fließt niemals Geld. - Strafloses Spiel.
Der Kollege bei Frontal 21 halt leider nicht deutlich genug gemacht, dass dieses straflose Spiel nur (und nur dann!!!) vorliegt, wenn sich unsere Spieler zufällig in der Kneipe getroffen haben und sich entschlossen haben, eine Partie zu spielen. Sobald jedoch eine gewisse Regelmäßigkeit, z.B. in zeitlicher Hinsicht, oder immer der selbe "Spieler-Stamm" u.s.w. zu erkennen ist, liegt "gewohnheitsmäßiges" Spiel vor - auch dieses ist Strafbar.
Ein Verein, der Spiele mit "Buy In" veranstaltet - ebenfalls strafbares Glücksspiel.
In diesem Sinne,
Wutzl _________________ "POKERN & RECHT"" - der "Info-Thread"... |
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pannekopp Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 14.08.2007 Beiträge: 149 Wohnort: Ruhrpott
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Verfasst am: 13.05.2008, 10:20 Titel: |
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Für die Sammlung:
Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 30.04.08) lässt ausdrücklich offen, ob NL in Form eines Turniers Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist bzw. hält es für zumindest für denkbar, dass es ein Geschicklichkeitsspiel ist.
http://content.klemmpartner.de/doc/748.pokern.pdf
Der Beschluss hat dem Veranstalter herzlich wenig gebracht, erfreulich aber, dass manche Gerichte langsam anfangen, sich Gedanken zu machen. |
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pannekopp Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 14.08.2007 Beiträge: 149 Wohnort: Ruhrpott
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Verfasst am: 18.07.2008, 10:05 Titel: |
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Nochmal ein Urteil, diesmal des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße:
http://gluecksspiel-und-recht.de/urteile/Verwaltungsgericht-Neustadt_a n_der_Weinstrasse-20080709.html
| Zitat: |
Leitsatz:
1. Poker ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Der ordnungsrechtliche Begriff des Einsatzes nach dem GlüStV ist identisch auszulegen wie der strafrechtliche Begriff des Einsatzes nach § 284 StGB. Werden die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet, fehlt es daher am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatz, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.
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In den Urteilsgründen findet man dann das hier:
| Zitat: |
Dass beim Pokerspiel überwiegend der Zufall entscheidend ist, dürfte nicht ernsthaft streitig sein (vgl. dazu schon die Entscheidung des Reichsgerichts vom 11.6.1906, zitiert in Fischhaber/Manz, Grenzen der Zulässigkeit von Pokerturnieren, GewArch 2007, 405, 406). In Abgrenzung dazu werden andere Preisspiele wie Preis-Kegeln oder Preis-Skat als sog. Geschicklichkeitsspiele bezeichnet, weil es dabei überwiegend auf die Fähigkeiten und die Erfahrung der Spieler ankomme.
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Was für eine Begründung. Das Urteil des Reichsgerichts betrifft Draw-Poker, kein Holdem.
Mit solch hanebüchenem Unsinn würde ein Jura-Student nichtmal ´ne Anfänger-Klausur bestehen.
Ich pack mir echt an´Kopp  |
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