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Pokern & Recht

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lomlom
Fish


Anmeldedatum: 07.05.2007
Beiträge: 28
Wohnort: Mannheim

BeitragVerfasst am: 27.11.2007, 02:42    Titel: Antworten mit Zitat

jo wutzl,
find was du schreibst sehr interessant, obwohl ich natürlich noch interessierter lesen würde wenn du das gegenteil schreiben würdest Wink

hab selber mein kumpel zu rate gezogen (auch jurist) und der hat gleich das selbe wie du geäußert, aber auch er hat halt gesagt dass es schwierig ist die leute dran zu kriegen.

so trotzdem denkt man natürlich über das thema nach und ich hab mich gefragt welche methode des auszahlens den am "sichersten" wäre (scheck, moneybookers etc). mein kumpel meinte je mehr aufwand ich betreibe um es zu "vertuschen", desto mehr kriminelle energie kann mir nachgewiesen werden oder ist es letzenendlich egal wie das geld auf mein konto kommt !?

und stimmt es, dass dann das geld, was ich mir hart erspielt hab, quasi eingezogen werden kann, weil halt illegal....würde mich sehr ankotzen, spiel mich stück für stück hoch und dann zack Wink

naja hoffe ma das es nicht so schlimm wird, aber der zweifel bleibt
cya
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Wutzldutzl
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Anmeldedatum: 29.05.2007
Beiträge: 140

BeitragVerfasst am: 27.11.2007, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
mein kumpel meinte je mehr aufwand ich betreibe um es zu "vertuschen", desto mehr kriminelle energie kann mir nachgewiesen werden oder ist es letzenendlich egal wie das geld auf mein konto kommt !?


Dazu kann ich nur folgendes sagen:
Als Staatsanwalt im Sitzungsdienst hat man ein Plädoyer zu halten, bei dem eine sog. Strafzumessung vorzunehmen ist. Das selbe macht der Richter dann in seinem Urteil. Auch in einem Strafbefehl muss eine Strafzumessung vorgenommen werden.

Im Rahmen einer solchen Strafzumessung werden sämtliche Gesichtspunkte, die für und gegen den Täter sprechen abgewogen. So kann es sich für einen Dieb (noch) positiv auswirken, wenn er eine relativ geringwertige Sache gestohlen hat. Genau so kann es sich aber für einen Trunkenheitsfahrer negativ auswirken, dass sich in seinem Ferkehrszentralregister schon relativ viele Einträge im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr finden.

Einer der abwägungsrelevanten Punkte ist dabei u.a. auch die sog. kriminelle Energie, die der Täter vor/bei/nach Begehung der Tat an den Tag gelegt hat. - Beim Versuch, die Herkunft des Geldes zu "vertuschen" handelt es sich um sog. Nachtatverhalten, das durchaus im Rahmen einer vorzunehmenden Strafzumessung Einfluss finden kann.

Da ein Pokerspieler aber i.d.R. nur ein "kleiner Fisch" ist (auch wenn er vielleicht pro Monat 1.000,- EUR erspielt - in Relation zum Online-Casino ist er ein kleiner Fisch), und das Strafmaß des § 285 StGB höchstens bis 6 Monate Freiheitsstrafe reicht, ist dies wohl eher auch ein theoretischer Streit.


Zitat:
und stimmt es, dass dann das geld, was ich mir hart erspielt hab, quasi eingezogen werden kann, weil halt illegal


Hier muss man zunächst einen Blick auf die Vorschrift § 286 StGB - v.a. auf Abs. II - werfen. Dieser besagt:

II. In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

Mit "Bank" ist hier die "Spielbank" gemeint und nicht die Sparkasse um die Ecke.

Zudem gelten die §§ 74 ff. StGB generell bei Straftaten. - Eine genauere Ausführung erspare ich mir hier; es sei nur so viel gesagt: Nach § 74 I StGB ist es theoretisch möglich, auch Forderungen gegenüber seiner Bank (nun ist die Sparkasse um die Ecke gemeint) einzuziehen - der Volksmund spricht hier oft vom "Einfrieren der Konten". - Da aber eine Einziehung noch mehrere differenzierendere Voraussetzungen hat, kann erst eine Überprüfung des Einzelfalls Klarheit über das "Ob" und "Wie" einer solchen Maßnahme bringen.

Richtig ist aber: Ja, theoretisch kann sämtliches Pokergeld eingezogen werden. - Da es dafür aber zunächst einer Verurteilung nach § 285 StGB bedarf, das Casino demzufolge nach § 284 StGB strafbar sein müsste, zudem die Voraussetzungen von §§ 286 und/oder 74 ff. StGB gegeben sein müssten - na ja... bisher ist's in der Praxis hinsichtlich Online Casinos meines Wissens nach nicht passiert.

Diese Regelungen sind etwas eindeutiger, wenn die Sicherheitsbehörden Wind von einem wöchtentlich staatfindendem Live Cash-Game in nem Hinterzimmer bekommen, bei dem um hohe Beträge gezockt wird (das typische "Mafiosi-Bild" eben) - hier kann so etwas schon mal eher passieren (v.a. dass das Geld auf dem Spieltisch eingezogen wird - dies wird v.a. von der Polizeit zunächst auch mal sicher gestellt, um für einen etwaigen Prozess Beweismaterial hinsichtlicher der Höhe der Einsätze zu haben).

Alles Theorie - wenig Praxis - aber alles möglich, ja...

Wutzl
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pannekopp
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Anmeldedatum: 14.08.2007
Beiträge: 183
Wohnort: Ruhrpott

BeitragVerfasst am: 27.11.2007, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Eigentlich hat der Wutzl ja schon alles erschöpfend behandelt, aber hier gibt´s ´ne ganz interessante Serie im Juraforum zum Thema "Pokern und Recht".
Passt ja irgendwie.

Strafrechtliche Grundlagen – von Rechtsanwalt Schneidewindt
http://www.juraforum.de/jura/specials/special/id/199489/

Interview mir Rechtsanwalt Dr. Bahr
http://www.juraforum.de/jura/specials/special/id/200127/

Interview mit Katja Thater
http://www.juraforum.de/jura/specials/special/id/200872/

Interview mit Jan Meinert (Rechtsanwalt, Buchautor)
http://www.juraforum.de/jura/specials/special/id/201314/

Zukunft des Glücksspielmarktes – von Rechtsanwalt Schneidewindt
http://www.juraforum.de/jura/specials/special/id/202016/

Pokern und Internetrecht – Interview mit Prof. Dr. Hoeren
http://www.juraforum.de/jura/specials/special/id/202769/
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Wutzldutzl
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Anmeldedatum: 29.05.2007
Beiträge: 140

BeitragVerfasst am: 27.11.2007, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank @pannekopp!

Hab' mir das Zeug mal allesamt durchgelesen. Schön, dass ich doch tatsächlich durch eigenes Überlegen auf das selbe Ergebnis gekommen bin - bei Juristen nicht oft der Fall... cheers

Das Fazit bleibt: Im Moment wohl die entspannte Ruhe vor dem Sturm

Besonders nett finde ich folgendes Zitat aus einem Deiner Links:

"Die §§ 284, 285 StGB stehen im Fokus der Gerichte und die Gerichte werden - vor allem im nächsten Jahr - im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Denn der zum 1.1.2008 in Kraft tretende Glücksspielstaatsvertrag verschärft die Beschränkungen privater Anbieter noch stärker als es der bisherige Lotteriestaatsvertrag bereits tat. Das werden sich die kommerziellen Glücksspielanbieter, ihre Lobbyisten und Rechtsvertreter nicht gefallen lassen. Eine Flut von Gerichtsverfahren wird die Folge sein. Der Poker um das Glücksspiel geht weiter …"

Da ich selbst gerne Poker spiele und demnächst (hoffentlich) meine Anwaltszulassung bekomme, werde ich mich auf dem Laufenden halten.

Wie ich gesehen habe, sind sämtliche "Kollegen", die im Internet etwas hinsichtlich Pokern und Recht veröffentlicht haben auf der selben Linie wie ich. - Sollte sich etwas neues ergeben und ich davon erfahren, werd' ich versuchen, dies mit meinem halbwegs vorhandenem juristischen Sachverstand auszuloten und hier im Forum darüber informieren.

Sollte wer etwas "neues" entdecken, kann er/sie dies hier gerne posten - ich setz' mich damit auseinander, wenn ich Zeit habe. - Vielleicht kann man so vermeiden, dass ähnliche Missverständnisse wie z.B. "Poker ist in Österreich kein Glücksspiel mehr" in Zukunft nicht ungeprüft weiter verbreitet werden...

Wünscht mir Glück für's Examen - am Do. geht's los und dauert bis 13.12. - 11 Klausuren zu je 5 Stunden... na toll... es lebe das Bayerische Staatsexamen...

Wutzl

P.S.: Beim Artikel des RA Bahr ist übrigens noch folgender interessanter Link zu finden: http://www.isa-casinos.de - da gibt's scheinbar immer aktuelle Infos hinsichtlich bestimmter Urteile und Gesetzesänderungen (so findet sich eine Sammlung sämtlicher Ländergesetze, die im Zusammenhang mit Glücksspiel stehen) - schade, dass ich diese Seite nicht schon eher gefunden hab'... dort scheinen Leute zu schreiben, die ebenfalls nicht nur Halbwahrheiten verbreiten, sondern häufig Juristen sind.
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Wutzldutzl
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Anmeldedatum: 29.05.2007
Beiträge: 140

BeitragVerfasst am: 16.01.2008, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

!!!


Hallo Leute, ich darf mich auch mal wieder zu Wort melden... - und, fühlt Ihr Euch jetzt alle anders? Ja - ich meine, der neue Glücksspielstaatsvertrag ist in Kraft getreten? Man hört und liest als Pokerspieler doch so viel darüber - nur keiner weiß eigentlich, was ein Staatsvertrag ist und v.a. was genau darin geregelt ist...

Ich darf hier mal für etwas Übersicht sorgen:

1. Rechtsnatur eines Staatsvertrages

Beinhaltet ein Staatsvertrag direkt und unmittelbar für den Bürger bindende Normen? - Nun, nein! Ein Staatsvertrag ist (wie der Name schon sagt) ein "staatlicher Vertrag". Hm - zwischen wem? - Wie's der Name vermuten lässt: Zwischen Staaten. - Zwischen welchen Staaten? - Der Begriff "Staatsvertrag" wird in mehrerlei Hinsicht verwendet. Zum einen völkerrechtlich, d.h. Verträge zwischen einzelnen Staaten wie z.B. Deutschland und Polen werden als Staatsverträge bezeichnet.

Aber der Begriff "Staatsvertrag" wird auch innerhalb der BRD verwendet. Die einzelnen Bundesländer können untereinander Verträge schließen - der wohl der breiten Masse bekannteste Vertrag ist der Rundfunkstaatsvertrag, der das Zusammenspiel zwischen den einzelnen Länderrundfunkanstalten koordiniert. - Ein solcher Staatsvertrag wird häufig geschlossen, wenn die Länder der Meinung sind, es sei eine bundeseinheitliche Regelung nötig.

Ja - aber warum erlässt dann nicht einfach der Bund ein Gesetz, das in ganz Deutschland gilt? - Die Antwort auf diese Frage ist nur zu beantworten, wenn man den Staatsaufbau in Deutschland ein wenig kennt. - Wie oben bereits erwähnt, gibt es bei uns die Bundesländer - quasi "Staaten im Staat". Nach unserem Grundgesetz gibt es verschiedene sog. Gesetzgebungskompetenzen. D.h. dass auf verschiedenen Gebieten des alltäglichen Lebens entweder der Bund und/oder die Länder für den Bürger bindende Gesetze erlassen dürfen. - Geregelt ist dies alles in Art. 70 ff. GG. Nach Art. 70 I GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund die Befugnis dazu verleiht. Dies mag den einen oder anderen verwundern - ging man bisher nicht davon aus, dass die wirklich "wichtigen" Gesetze in Berlin gemacht werden und nur "Kleinkram" aus den Länderparlamenten kommt. - Obwohl der "Regelfall" die Gesetzgebungskompetenz der Länder vorsieht, sind sehr viele Regelungsgebiete durch das GG dem Bund zugewiesen.

Um dies alles noch zu verkomplizieren, gibt's neben der sog. "ausschließlichen Kompezenz" des Bundes und der ausschließlichen Kompetenz der Länder noch die sog. "kokurrierende Gesetzgebungskompetenz". - Art. 72 I GG bestimmt, dass bei der konkurrierenden Gesetzgebung grds. die Länder die Gesetze erlassen dürfen; dies aber nur so lange, bis der Bund selbst eine Regelung getroffen hat.

Nach der Klärung dieser allgemeinen Verständnis-Fragen kommt man zu folgendem Ergebnis: Die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich Glücksspiels liegt bei den Ländern. - Um eine inhaltlich einheitliche Regelung in den einzelnen Bundesländern herbeizuführen war demnach ein probates Mittel ein sog. Staatsvertrag. In diesem Vertrag werden Regelungen festgelegt, die es mittels der jeweiligen Länderzustimmungsgesetze in Gesetzesform zu giesen gilt.

2. Probleme des "alten Glücksspielstaatsvertrages" bis 01.01.2008

Ja - aber weshalb war dann ein "neuer Staatsvertrag" nötig - war der alte so fehlerhaft? - Die Länder haben doch alle bereits Gesetze, die das Glücksspiel regeln?!? - Das Problem kann auf 2 Arten gesehen werden.

Erstens: Im Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland werden bereits derart konkrete Zielvorstellungen und "Regelungsvorschläge" getroffen, dass den Ländern (die ja an den Vertrag untereinander gebunden sind) relativ wenig Spielraum bei der Umsetzung bleibt.

Zweitens: Wenn es um Auslegungsfragen der einzelnen Gesetze geht (weil irgendetwas leicht unklar geregelt wurde), wirft man natürlich einen Blick in den Staatsvertrag um zu klären, was genau "der Gesetzgeber gemeint haben könnte" mit seiner leicht mißverständlichen Regelung.

Mittelbar wirkt somit der Staatsvertrag sehr wohl zu Lasten des Bürgers. - Bereits bestehende Ländergesetze werden in naher Zukunft sicherlich angepasst werden, bzw. dort, wo sie nicht angepasst werden müssen, im Lichte des neuen Staatsvertrages ausgelegt werden.

Hauptziel des "alten" (und auch des "neuen") Staatsvertrages war es, die Spiel- und Wettsucht der Bürger staatlich zu "überwachen" und somit präventiv tätig zu werden, indem man nur bei staatlich zugelassenen Stellen Spielen bzw. Wetten darf. - Das Mittel zur Durchsetzung dieser Ziele ist das staatliche Wettmonopol, d.h. keinem privaten Dritten wird es erlaubt, daneben Spiel und Wetten anzubieten.

Man hat doch gehört, dass der "alte" Staatsvertrag igendwie "verfassungswidrig" oder auch "europarechtswidrig" gewesen sei - was hat das nun genau zu bedeuten?

a) Verfassungsmäßigkeit des "alten" Staatsvertrages

Unser oberstes Bundesgericht ist das Bundesverfassungsgericht. - Eines schönen Tages hatte das BVerfG einen Sachverhalt zu beurteilen (Details sparen wir uns), in dessem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages beurteilt werden musste. Hauptsächlich ging es dort um das sog. "Sportwettenmonopol", d.h. die Tatsache, dass es privaten Anbietern verboten ist, selbst Sportwetten gegen Geld anzubieten (selbiges gilt im Übrigen für das Glücksspiel im Hinblick auf staatliche Casinos - die Rechtsprechung dürfte insoweit übertragbar sein).

Das Gericht hat dabei folgendes (gekürzt) festgestellt:

- Das Sportwettenmonopol ist in erster Linie an Art. 12 GG ("Berufsfreiheit") zu messen, da private Veranstalter in dieser Berufsfreiheit eingeschränkt werden können.

- Das im Staatsvertrag genannte Ziel der "Suchtprävention" ist ein durchaus legitimes Ziel und ein Ziel "überragendem Gemeinwohls".

- Das staatliche Wettmonopol ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Zieles.

- Im damaligen Einzelfall wurde jedoch auch entschieden: Die konkrete Ausgestaltung des Wettmonopols gewährleistet nicht ausreichend einen Schutz der Bürger vor der "Spielsucht". Der Staat könne nicht auf der einen Seite privates Spielangebot verbieten und auf der anderen Seite selbst sehr aggressiv für sein eigenes Spiel (z.B. Lotto Bayern) werben. Die Umsetzungen müssten konsequenter getroffen werden.

Da standen die Staaten also da und mussten ihre "Umsetzungspolitik" überdenken. Die Folge daraus hören wir z.B. alle im Radio, wo bei Werbespots für "Lotto" anschließend darauf hingewiesen wird, dass Glücksspiel erst "ab 18" erlaubt sei und süchtig machen könne. - Dadurch dürfte neben einigen anderen Maßnahmen eine "verfassungsgemäßheit" hergestellt wurden sein.

b) europarechtliche Problematik

Es würde jetzt hier viel zu weit führen, sämtliche europarechtlichen Aspekte zu nennen. Deswegen beschränke ich mich auf das Ergebnis der aktuellen EuGH-Rechtsprechung.

- Europarechtlich existieren sog. "Grundfreiheiten". In Betracht kommen hier die Grundfreiheiten "Niederlassungsfreiheit" und "freier Dienstleistungsverkehr" (vgl. Art. 43, 49 EG).

- Das deutsche Glücksspielmonopol stellt für private Dritte einen "Eingriff" in diese Grundfreiheiten dar. Eingriffe sind aber nicht schlechthin verboten, sondern können erlaubt sein, wenn sie durch "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" gerechtfertigt sind.

- Vom EuGH anerkannte "Gründe des Allgemeininteresses" sind u.a.: Verbraucherschutz, Vorbeugung vor Betrug, Vermeidung von Anreizen für zu überhöhte Ausgaben der Bürger - Beim Durchsetzen dieser Ziele steht nach EuGH den Staaten (und somit der BRD) ein Ermessen zu, bei dem allerdings der "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" zu beachten sei. - Rein "fiskalische" Zwecke (also das "Geldverdienen durch den Staat") dürften nicht verfolgt werden.

- Der den Mitgliedsstaaten eingeräumte Beurteilungsspielraum ist relativ weit. Es ist grds. möglich, ein staatliches Monopol einzuführen, soweit es "verhältnismäßig" ist. Insoweit wird die aktuelle EuGH-Rechtsprechung m.E. weitgehend falsch zitiert! - Der EuGH hat bishier noch nicht ausdrücklich das deutsche Sportwettenmonopol für europarechtswidrig erklärt, zumal der EuGH bisher noch nicht bei einem "deutschen" Sachverhalt entscheiden musste. Obig zitierte Grundsätze stammen aus einem Urteil, in dem es um einen "italienischen" Sachverhalt ging!

3. Problematik des "neuen" Staatsvertrages seit 01.01.2008

Nun - inwieweit kann man nun Aussagen hinsichtlich des z.Z. aktuellen Staatsvertrages treffen? - Objektiv verbindliche Aussagen so gut wie gar nicht. Dafür ist der Vertrag noch zu "neu". - Ich kann lediglich versuchen, eine Einschätzung meinerseits zu geben. Da sich die eigentlichen "Ziele des Vertrages" nicht geändert haben, kann man einiges der "alten" Rechtsprechung übertragen.

- U.a. ist im Vertrag geregelt, wann wer eine Erlaubnis zum Veranstalten von Glücksspiel erteilt bekommt. - Es wird dabei auf die "Ziele des Vertrages" verwiesen (also Suchtprävention u.s.w.). - Meines Erachtens ist diese Regelung zu unbestimmt, da sie keine hinreichend genaue Regelung darstellt. Der Bestimmtheitsgrundsatz soll nämlich verhindern, dass z.B. die Verwaltung Normen nur dahingehend auslegt, dass sie ihr nutzen.

- Des weiteren stellt sich die Frage, ob ein staatliches Wettmonopol in der derzeitigen Ausgestaltung "verhältnismäßig" ist. Der juristische Begriff der "Verhältnismäßigkeit" umfasst viele Aspekte, weswegen es wohl zu weit führen würde, hier sämtliche Punkte aufzuführen. Es sei nur genannnt, dass es neben dem staatlichen Monopol wohl noch die Möglichkeit gäbe, "staatlich kontrollierte Privatveranstalter" zuzulassen, die dann nach bestimmten Vorgaben und Auflagen Glücksspiel veranstalten dürften.

- Letztrig angesprochener Punkt dürfte auch europarechtlich interessant sein. Im Rahmen der bereits genannten europarechtlichen Grundfreiheiten könnte man so zu einem Ausgleich zwischen "Bürgerschutz" und dem Schutz der Unternehmer, die Glücksspiel veranstalten wollen, kommen.

- Von einigen Juristen auch vorgeschlagen wird eine "Zweiteilung" des "Glücksspielrechts". Man solle hier unterscheiden zwischen den "hoch suchtgefährdenden" Spielen (z.B. Automatenglücksspiel) und den weniger hoch suchtgefährdenden Spielen. - Wie immer man auch eine solche Unterscheidung vornehmen mag...

- Hinsichtlich meiner früheren Ausführungen zur Strafbarkeit des Glücksspiels kann ich folgendes anmerken: Nach § 284 StGB ist Spiel gegen Geld ohne behördliche Genehmigung verboten. - Es könnte europarechtlich einen brauchbaren Ansatz darstellen, wonach der Begriff der "behördlichen Genehmigung" europarechtlich auszulegen wäre, um den Grundfreiheiten zur Durchsetzung zu verhelfen. Der Begriff der "behördlichen Genehmigung" könnte nämlich durchaus so ausgelegt werden, dass damit nicht (nur) eine deutsche Genehmigung gemeint ist. Umfasst könnten auch sonstige europäische Genehmigungen. - Dieser Ansatzpunkt wurde bisher nur sehr vereinzelt diskutiert, dürfte nach meiner Einschätzung aber in künftigen EuGH-Verfahren einen ganz gewichtigen Punkt zusammen mit den "Grundfreiheiten" der Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit spielen.

FAZIT: Nach derzeitigem Glücksspielrecht in Dtl. ist Glücksspiel jeglicher Art (also Spiel gegen Geld, abhängig vom Zufall, ohne behördliche Genehmigung) verboten. Gegen den Glücksspielstaatsvertrag bestehen durchaus gewichtige juristische Bedenken - solange aber dieser Vertrag wirksam in Kraft ist, ist er verbindlich. - Wie ich früher schon oft ausgeführt habe, dürfte die Suppe in der Praxis (im Moment zumindest!) nicht so heiß gegessen werden, wie sie gekocht wird. Bisher kam es meines Wissens (noch nicht!) zu Verfahren gegen Online-Poker-Spieler. - Sollte aber der Staatsvertrag verfassungsrechtlich und europarechtlich Bestand haben, halte ich eine Strafverfolgung für durchaus möglich.

4. Aktuelle Entwicklungen in Deutschland

Man ließt immer wieder, es hätte nun bereits ein "Gerichtsurteil" gegeben, wonach der neue Glücksspielstaatsvertrag rechtswidrig sei. - Diese Aussage ist so nicht richtig.

Richtig ist, dass es am 07.01.2008 einen Beschluss des VG Stuttgart gab, wonach die aufschiebende Wirkung gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Stuttgart gegen die Vermittlung privater Sportwetten wiederhergestellt wurde. - Der Nichtjurist fragt sich jetzt (sicherlich zu Recht), was das nun wieder genau zu bedeuten hat - aufschiebende Wirkung, was ist das?!?

Kurze Erläuterung: Die Stadt Stuttgart hat dem Vermittler von Sportwetten auf Grundlage des neuen Staatsvertrages untersagt, weiterhin Sportwetten zu vermitteln. Diese Untersagungsverfügung stellt einen sog. "belastenden Verwaltungsakt" dar. In bestimmten Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber mit § 80 V VwGO die Möglichkeit geschaffen, die Wirkung eines solchen Verwaltungsaktes "aufzuschieben" - d.h. der Sportwettenvermittler darf bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung sein Gewerbe weiterbetreiben. Ein endgültiges Gerichtsurteil wurde also keinesfalls gefällt.

Das Besondere an diesem Beschluss dürfte aber sein, dass das VG Stuttgart europarechtliche Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag geäußert hat und ausgeführt hat, dass es dem Antragsteller erlaubt sein müsse, bis zu einer europarechtlichen Klärung der Angelegenheit sein Gewerbe weiterbetreiben zu dürfen. - Das Gericht geht also selbst davon aus, dass der Instanzenzug hiermit erst angestoßen wurde und Folgeentscheidungen ergehen werden.
_________________________________

In diesem Sinne - ich habe versucht, meinen Beitrag so weit wie möglich verständlich und lesbar für den "Nicht-Juristen" zu halten. - Leider ist es nicht immer möglich, ohne entsprechendes Hintergrundwissen bestimmte Dinge nachzuvollziehen. - Sollte sich in Zukunft neues auf dem Gebiet "Poker & Recht" ergeben, werde ich dies hier wieder veröffentlichen.

Schöne Wochen wünsche ich noch,

Wutzl

P.S.: Für alle, die der Meinung waren, der Wutzl sieht alles viel zu schwarz, könnte dieser Link interessant sein... Dieser Beitrag ist zwar relativ reißerisch geschrieben und ich verbürge mich nicht für sein tatsächliches Zutreffen. V.a. der letzte Absatz ist viel zu reißerisch und wenig fundiert - Stammtischparolen können überall geschwungen werden... - sollte es aber so wie dort im übrigen geschildert gewesen sein, ist das Einschreiten der Polizei wohl als erster Anfang entgegen der "Ruhe vor dem Sturm" zu werten... - Sollte der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag für rechtswidrig erklärt werden, ändert sich übrigens nichts an der Tatsache, dass private "Homegames" gegen Geld verboten sind! - Es könnten u.U. lediglich Online-Spieler damit rechnen, dass ihr Online-Casino-Spiel nicht mehr illegal ist (vgl. den Begriff "ohne behörliche Genehmigung" in § 284 StGB). Das Spiel im Hinterzimmer gegen (viel) Geld wird allerhöchster Wahrscheinlichkeit nach verboten bleiben...


Zuletzt bearbeitet von Wutzldutzl am 24.04.2008, 13:41, insgesamt einmal bearbeitet
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BlazinHot32
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BeitragVerfasst am: 17.01.2008, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

respekt für die mühe, war interessant zu lesen (y)
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pannekopp
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BeitragVerfasst am: 23.01.2008, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Recht interessant:
http://www.isa-guide.eu/articles/19411_pokerturnier_weiterer_freispruc h_trotz_rebuy.html

Bei 2 Pokerturnieren mit gesponserten Sachpreisen wurde jeweils ein Startgeld von 15€ erhoben, soweit kein Problem. Allerdings war auch ein Rebuy möglich, wass nach einem Rundschreiben der Innenminister der Länder aus einer genehmigungsfreien Veranstaltung ein verbotenes Glückspiel macht, so dass Anklage wegen unerlaubten Glücksspiels erhoben wurde.
Beide mit den Fällen befasste Amtsgerichte sprachen die Angeklagten frei.

Erstaunlich und erfreulich. Die Meinung des dortigen Autors, die Ansicht der Innenminister wäre nicht mehr haltbar, würde ich jedoch mit Vorsicht genießen.

@wutzldutzl: Klausuren gut überstanden?
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Snoopy
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BeitragVerfasst am: 24.01.2008, 21:54    Titel: Bayern? Antworten mit Zitat

Also dazu hab ich mal 2 Fragen...

1.Ist das ein bayrisches Gesetz ??? Wir haben ja die strengsten Regularien überhaupt...

2.Ist 2008 ein Gesetz rausgekommen die Poker Turniere verschärft ???

Alle Anbieter die ich kenne sogar die grosse gppa hat vorerst alle Turniere in Bayern eingestellt

Es geht mir um reale Pokersaisson nicht um Online Poker oder so !!!
_________________
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Wutzldutzl
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BeitragVerfasst am: 25.01.2008, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Bei 2 Pokerturnieren mit gesponserten Sachpreisen wurde jeweils ein Startgeld von 15€ erhoben, soweit kein Problem. Allerdings war auch ein Rebuy möglich, wass nach einem Rundschreiben der Innenminister der Länder aus einer genehmigungsfreien Veranstaltung ein verbotenes Glückspiel macht, so dass Anklage wegen unerlaubten Glücksspiels erhoben wurde.
Beide mit den Fällen befasste Amtsgerichte sprachen die Angeklagten frei.


Ich hab' diesbezügl. mal noch ein wenig gesucht. Der Sache nach sind diese Urteile durchaus voll vertretbar. Nach Ansicht des BGH kommt es nämlich ausschließlich darauf an, woraus sich der letztendliche Gewinn finanziert. Wird dieser Voll gesponsored und das "Buy In" Geld wird zu 100 % für die Finanzierung von z.B. Lokalmiete, Personal u.s.w. verwendet, scheint man sich (zumindest etwas) auf der sicheren Seite zu bewegen. - Man könnte aber das 1986er BGH Urteil auch anders auffassen. Aus diesem Grund mustte der zuständige AG-Richter auch scheinbar "überlegen" (wie es in dem Artikel heißt) und fällte kein Stuhlurteil. - Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Ob damit etwaige Anweisungen des Innenministeriums hinfällig geworden sind - nun nun... man muss hier strikt zwischen Verwaltungsanweisungen für die Gemeinden und der strafrechtlichen Komponente trennen. Es könnte von so einem Urteil höchstens von "Signalwirkung" sprechen... den Rest zeigt die Zeit...

Zitat:
Klausuren gut überstanden?


Mehr oder minder - war ein "narrischer" Termin. Sehr viel abgefahrenes Zeugs dran. - Wird schon funktioniert haben. Nach 11 Klausuren a 5 Stunden unmittelbar hinereinander ist man zunächst mal froh, dass es vorbei ist... Z.Z. Tätigkeit beim Finanzamt... dann Mündliches... dann - das weiß nur der liebe Gott...

Zitat:
1.Ist das ein bayrisches Gesetz ??? Wir haben ja die strengsten Regularien überhaupt...


Also: Dem Staatsvertrag stimmen die einzelnen Länder in einem sog. "Zustimmungsgesetz" zu, wodurch dieser in dem einzelnen Bundesland wirksam wird. - Auch in Bayern wurde dieser Vertrag in Kraft gesetzt, so dass er auch hier gilt, ja... - Ob "wir" (auch ich bin Bayer) die strengsten Regularien überhaupt haben - nun... darüber kann man in vielerlei hinsicht streiten. Aber gemeinhin hat Bayern diesen Ruf, ja...

Zitat:
2.Ist 2008 ein Gesetz rausgekommen die Poker Turniere verschärft ???


Äh ja - eben dieser oft zitierte Staatsvertrag. Dieser Staatsvertrag regelt nicht nur Online-Glücksspiel, sondern reguliert auch die Zulassung von und zu Live-Games...

Wutzl
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Blinds_Stehler
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Beiträge: 285

BeitragVerfasst am: 26.01.2008, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zumindest ist die Webseite des im Würzburger Raum bisher aktivsten Turnierveranstalters seit einiger Zeit verschwunden. In SIckershausen neben Kitzingen war im Januar mal ein Turnier, wo ich aber nur einen Werbezettel gesehen habe. Ist merkwürdig still hier in der Gegend.
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pannekopp
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BeitragVerfasst am: 28.01.2008, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

In Hamburg wird aufgeräumt.

Zitat:
Verbotenes Glücksspiel in Wandsbeker Kino


http://www.abendblatt.de/daten/2008/01/28/841417.html


Zitat:
Zudem hätten bei den Pokerturnieren der beiden Tatverdächtigen äußerst seltsame Regeln gegolten: Jeder Spieler musste eine Startgebühr von 15 Euro zahlen, um an dem Turnier teilnehmen zu dürfen. Wenn die Spieler jedoch eigentlich schon ausgeschieden waren, ermöglichten die beiden Organisatoren den Spielern, weiterhin im Spiel zu bleiben - wenn sie immer wieder ein neues Startgeld zahlten.


In der Tat welch seltsame Regeln. LOL
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annobln
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BeitragVerfasst am: 28.01.2008, 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

Werde ich nun eingesperrt oder nicht?
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Wutzldutzl
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BeitragVerfasst am: 29.01.2008, 13:06    Titel: Antworten mit Zitat

!!! (Zwischenzusammenfassung Nr. 1)


Ich habe in letzter Zeit immer wieder private Nachrichten bekommen, in denen mir diverse Fragen hinsichtlich "Pokern & Recht" gestellt wurden. - Vorab: Man kann auf diesem Gebiet nur wenige pauschale Antworten nach dem Motto "Ja" oder "Nein" treffen. - Wie so oft auf dem Gebiet der Juristerrei ist die Antwort meist: "Abhängig vom exakten Einzelfall - vielleicht".

Ich weiß, dass obige Ausführungen teilweise keine allzu "leichte Kost" darstellen, wenngleich ich mich bemüht habe, die Thematik für den "Nicht-Juristen" halbwegs verständlich zu halten.

Hier in Kurzform die Beantwortung der häufigsten Fragen (für alle die zu faul sind, sich den gesamten Thread durchzulesen):

___________________________________________

1. IST POKER GEGEN GELD IN DEUTSCHLAND VERBOTEN?

Ja, Poker ist in Deutschland verboten, sofern um einen Einsatz gespielt wird und keine Genehmigung vorliegt. Zwar wird innerhalb der Rechtsprechung auch darum gestritten, ob bestimmte "Minimaleinsätze" strafrechtlich irrelevant sein sollen, jedoch dürfte v.a. auch im Hinblick auf den Glücksspielstaatsvertrag in seiner Fassung seit 01.01.2008 mit einer verschärften Handhabung der Thematik zu rechnen sein. - Fazit: Poker gegen Geld ist in Deutschland strafrechtlich verboten (§§ 284, 285 StGB).

2. GILT DIES AUCH FÜR DAS SPIEL BEI ONLINE-CASINOS? DIE HABEN DOCH IHREN SITZ NICHT IN DEUTSCHLAND!

Das ändert an einer strafrechtlichen Beurteilung (im Moment) nichts. Die Rechtsprechung stellt auf das sog. "Bestimmungsland-Prinzip" ab. Sofern ein Online Casino das Spiel gegen Geld in der Bundesrepublik gezielt anbietet liegt die Veranstaltung strafbaren Glücksspiels vor.

3. WARUM DÜRFEN STAATLICHE CASINOS IHR SPIEL ANBIETEN?

In diesem Zusammenhang ist der Glücksspielstaatsvertrag zu sehen. Faktisch handelt es sich dabei um die Durchsetzung eines staatlichen Wett- und Glücksspielmonopols. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 284 StGB gehört es u.a., dass "keine Genehmigung" vorhanden ist seitens des Veranstalters. Die staatlichen Casinos haben jedoch eine solche Genehmigung, so dass das Spiel dort vollumfänglich erlaubt ist.

4. IST POKER EIGENTLICH EIN GLÜCKSSPIEL?

Diese Frage wird sehr oft diskutiert. Allen Gegenargumenten zum Trotz: Nach deutschem Recht ist Poker ein Glücksspiel. (Dies gilt im Übrigen auch für Österreich - hier geistert immer wieder "die Legende vom Geschicklichkeitsspiel" durch Foren).

5. BEKOMMT MAN ALS VERANSTALTER EINE GENEHMIGUNG?


Nun - das Thema "Glücksspiel" ist vom gesetzgeberischen Zuständigkeitsbereich den Ländern größtenteils zugeordnet. Da jedoch die Länder den oft zitierten Staatsvertrag abgeschlossen haben, ist dieser in jedem Bundesland gültig. - Der Vertrag in seiner Fassung seit 01.01.2008 zeigt eindeutig den gesetzgeberischen Willen, dass Glücksspiel nach allen Kräften zu unterbinden ist aus staatlicher Sicht.

Ein privater Turnierveranstalter kann jedoch durchaus versuchen, eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu bekommen. Es existieren nämlich diverse Weisungen der Länder-Innenministerien, wonach teilweise unter bestimmten Voraussetzungen Glücksspielveranstaltungen genehmigusgsfähig sind. - Im Hinblick auf den neuen Staatsvertrag dürfte es jedoch zunehmend schwieriger werden, eine solche Genehmigung zu bekommen.

6. WAS IST DER STAATSVERTAG?

Ich habe weiter oben in einem Beitrag versucht, die Rechtsnatur eines solchen Staatsvertrages darzustellen. Ich darf an dieser Stelle auf diese Ausführungen verweisen.

7. DIE REGELMÄßIGE PRIVATE POKERRUNDE DAHEIM GEGEN GELD IST DOCH SICHERLICH STRAFRECHTLICH NICHT ZU BEANSTANDEN, ODER?

Doch - ist sie. Auch dort wird Glücksspiel gegen Geld ohne behördliche Genehmigung betrieben. Rein formaljuristisch betrachtet macht man sich sehr wohl strafbar. - Dass so etwas in der Praxis so gut wie nicht verfolgt wird hat rein praktische Gründe. Die Strafverfolgungsbehörden wären hoffnungslos überlastet, jede private Pokerrunde (sofern sie überhaupt Kenntnis davon hat) zu "sprengen".

Verbotenes Glücksspiel liegt übrigens auch dann vor, sofern ohne behördliche Genehmigung gegen Geld in Vereinen gespielt wird.

8. MAN DARF ABER DOCH TURNIERE MIT EINEN BUY IN VON NICHT MEHR ALS 15,- EUR VERANSTALTEN?

Auch dies ist gesetzlich nicht geregelt. Infolge einiger Gerichtsurteile, die "15-EUR-Turniere" zu beurteilen hatten und aufgrund der bereits genannten Weisungen des Innenministeriums war es bislang möglich, dass private Veranstalter Turniere mit einen Buy In von 15,- EUR ausrichten durften.

Jedoch musste dabei noch folgendes beachtet werden: Die bei solchen Veranstaltungen ausgespielten Preise durften keinesfalls von den Buy In Beträgen finanziert werden! Der Buy In musste (nachweisbar) für die Deckung von Unkosten verwendet werden (Lokalmiete, Tischmiete, u.s.w.). Einen Niederschlag in den Preisen durfte der Buy In niemals finden. - Die Folge dessen war, dass die Preise meist von Sponsoren gestellt wurden.

Diese "Regel", wonach unter diesen Voraussetzungen ein Turnier veranstaltet werden durfte ist jedoch mit Vorsicht zu genießen. Zum einen ist sie nirgens "gesetzlich" vorgeschrieben, sondern entsprach eher der praktischen Handhabung in vielen Gemeinden. Zum anderen dürfte auch hier der neue Staatsvertrag eine Rolle spielen, wonach man u.U. in Zukunft auch solche Veranstaltungen nicht mehr ausrichten darf.

Der Staatsvertrag ist zwar vielen (v.a. europarechtlichen) Bedenken ausgesetzt, jedoch ist er nichts desto trotz derzeitig geltendes Recht. Bis es eine Entscheidung auf europäischer Ebene geben wird, dürfte noch einige Zeit vergehen.

9. WERDE ICH JETZT BESTRAFT, SOFERN ICH ERWISCHT WERDE?

Theoretisch: Ja. Die vorsätzliche Teilnahme an verbotenem Glücksspiel ist strafbar. - Allerdings besteht für die Strafverfolgungsbehören immer die Möglichkeit, ein Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen. Ob dies (z.B. wegen Geringfügigkeit) der Fall ist, bestimmt sich stets nach dem Einzelfall.

Die praktische Umsetzung der §§ 284, 285 StGB ist jedoch nur dann möglich, wenn strafbare Handlungen auch nachgewiesen werden können. Dies dürfte v.a. beim Online-Spieler sehr schwierig sein. - Jedoch: Das Damoklesschwert drohender strafrechtlicher Verfolgung schwebt über vielen Spielern. - Ob aufgrund des neuen Staatsvertrages mit einer strengeren Handhabung zu rechnen ist bleibt abzuwarten.

10. DARF ICH GLÜCKSSPIEL BEWERBEN?

Nein! Glücksspiel darf nach ausdrücklicher Regelung im Staatsvertrag nicht mehr beworben werden! - Wer das tut, macht sich ebenfalls strafbar, § 284 IV StGB. - Seit 01.01.2008 ist es auch dem Staat selbst verboten, für sein Glücksspielangebot zu werben.

Das Werbeverbot dürfte v.a. für Homepagebetreiber schwerwiegende Folgen haben! In der Vergangenheit haben nämlich bereits einige Gerichte entschieden, dass das Anbringen eines Hyperlinks strafbares Werben darstellt, soweit der Verlinkte strafbares Glücksspiel (= das Online-Casino) anbietet! - Durch die Neufassung des Staatsvertrages ist diese Materie aktueller denn je - deshalb: Finger weg von Hyperlinks zu Online-Casinos, bis höchstrichterlich entschieden wurde, ob diese Regelung rechtmäßig ist oder nicht. Nochmal: Bis es keine Entscheidung diesbezüglich gibt, ist der Staatsvertrag vollumfänglich gültig - mit all seinen Konsequenzen auch hinsichtlich des Werbeverbotes.

11. MUSS ICH MEINE GEWINNE VERSTEUERN?

Es existieren Entscheidungen der Gerichte, wonach hinsichtlich Glücksspiel unterschieden wird! So hat der BGH festgestellt, dass es durchaus auch Glücksspiele gibt, bei denen der Spieler durch gewisses regelmäßiges planmäßiges Vorgehen auf Dauer Gewinn erzielen kann. Dabei ist es völlig unerheblich, ob Poker von der restlichen Rechtsprechung ausserhalb des Steuerrechts als Glücksspiel eingestuft wird, oder nicht! Es ist auch völlig unerheblich, ob das Spiel "verboten" war oder nicht. - Es dürfte unter ambitionierten Spielern unstreitig sein, dass man mit strategischem Vorgehen durchaus nicht unerhebliche Summen erspielen kann.

Sofern man von den Finanzbehörden nicht als "Profi" eingestuft wird, fallen Poker-Gewinne nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des EStG. Wird man vom zuständigen Finanzamt jedoch als "Profi" eingestuft, unterliegen die Einkünfte der Einkommensteuer. Wann dies der Fall ist, bestimmt der Einzelfall. Als Abgrenzungskriterien kann man jedoch Dinge wie "Höhe des Gewinns", "zeitliche Aufwand" oder "sonstiges planmäßiges Vorgehen" heranziehen. - Eine genauere Aussage kann pauschal nicht getroffen werden. Im Fall der Fälle ist hier sehr großer "Diskussionsbedarf" mit den Finanzbehörden geboten.

12. WAS SOLL ICH JETZT TUN? SOLL ICH AUFHÖREN ZU SPIELEN?

Diese Frage wurde mir auch schon gestellt. Die Antwort hierzu: Ich möchte hier keine Rechtsberatung im Einzelfall geben, sondern vielmehr "allgemeine Aufklärungsarbeit" leisten. Leider liest man in vielen Beiträgen nur Halbwissen oder gar falsche Informationen. Auch dies Aussage, Poker sei ein Thema im "rechtlichen Graubereich" ist so nicht richtig. Vieles ist geklärt und höchstrichterlich festgestellt.

Die Entscheidung, ob jemand nun weiter spielen soll oder nicht liegt beim jeweiligen Spieler. Es soll hier nur auf etwaige rechtliche Konsequenzen (sei es strafrechtlich, sei es steuerrechtlich) hingewiesen werden.
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Wutzl

P.S.: Wer noch so "typische" Fragen hat, kann sie gerne stellen - ich werde versuchen, sie zu beantworten. Ich bitte aber darum, zuerst in obigen Ausführungen zu suchen, ob sich die Antwort nicht daraus ergibt... Ich denke aber, die häufigsten dürften oben beantwortet sein. - Ich habe hier auf meinem Rechner noch eine selbst erstellte juristische Stellungnahme zum Thema im Bezug auf "Staatsvertrag", "Strafrecht" und "Steuerrecht", die ich u.U. im Rahmen einer Promotion bei einem juristischen Lehrstuhl als "Starthilfe" benutzen werde. Sollte ich mich doch für ein anderes Thema entscheiden (Entscheidung fällt in ein paar Monaten), kann ich diese Stellungnahme mit knapp 30 Seiten gerne als .pdf zum Download anbieten, sofern Interesse daran besteht.


Zuletzt bearbeitet von Wutzldutzl am 24.04.2008, 13:43, insgesamt einmal bearbeitet
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Khali
The Great White


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Beiträge: 1706

BeitragVerfasst am: 29.01.2008, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde es wirklich klasse jemanden im Forum zu haben, der Plan von der Materie hat, danke für deine aufklärerischen Beiträge cheers .

zum Punkt: "10. DARF ICH GLÜCKSSPIEL BEWERBEN?" noch eine Frage, wenn ich auf meiner Homepage einen Link zu einer .de domain des Pokeranbieters verlinke, über die der Anbieter nur die Möglichkeit zum kostenlosen Spielen propagiert, ist dieser Link dann zulässig?
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Wutzldutzl
Wearer of Sunglasses


Anmeldedatum: 29.05.2007
Beiträge: 140

BeitragVerfasst am: 29.01.2008, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
zum Punkt: "10. DARF ICH GLÜCKSSPIEL BEWERBEN?" noch eine Frage, wenn ich auf meiner Homepage einen Link zu einer .de domain des Pokeranbieters verlinke, über die der Anbieter nur die Möglichkeit zum kostenlosen Spielen propagiert, ist dieser Link dann zulässig?


Diese Frage kann leider nicht abschließend beantwortet werden, da dazu die genauen Auswirkungen des neuen Staatsvertrages abzuwarten sein dürften. Ich darf jedoch aus einem Urteil des OLG Hamburg aus dem Jahr 2004 zitieren:

"Eine Haftung des Verlinkenden tritt erst ab Kenntnisnahme bzw. Kennenmüssen ein. Erklärt der Verlinkende aber ausdrücklich, er prüfe jede Webseite, bevor er sie verlinke, begründet dies eine Haftung."

Dies heißt im Klartext: Wer genau weiß, dass dort nicht nur eine "Pokerschule" betrieben wird, sondern auch die Möglichkeit besteht sich sehr leicht zum "Echtgeldspiel" durchzuklicken macht sich u.U. strafbar. - Die zitierte Entscheidung erging noch dazu hinsichtlich alter Rechtslage vor 01.01.2008. Da der neue Staatsvertrag in § 5 III ein ausdrückliches Werbeverbot vorsieht, könnte hier in Zukunft mit "scharfem Gegenwind" zu rechnen sein, so dass ich persönlich von jeglicher Verlinkung absehen würde. - Alles weitere wird die Zukunft zeigen.

Wutzl
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