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pannekopp Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 14.08.2007 Beiträge: 172 Wohnort: Ruhrpott
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Verfasst am: 29.01.2008, 13:51 Titel: |
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| Wutzldutzl hat Folgendes geschrieben: |
7. DIE REGELMÄßIGE PRIVATE POKERRUNDE DAHEIM GEGEN GELD IST DOCH SICHERLICH STRAFRECHTLICH NICHT ZU BEANSTANDEN, ODER?
Doch - ist sie. |
Öhm...aber nicht, wenn Du zu Hause in einer "festen" Pokerrunde spielst, da fehlt das Merkmal der "Öffentlichkeit".
Oder gibt´s schon wieder ´ne Gesetzesänderung, von der ich nix mitbekommen habe? |
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 29.01.2008, 14:11 Titel: |
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§ 284 II StGB lautet:
"II. Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden."
Tröndle, Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, § 284, Rn. 14 lautet auszugsweise:
"...ohne weiteres angenommen beim Spielen in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig (sei es auch in Privaträumen) veranstaltet werden."
Etwas schwierig ist sicherlich der Begriff "gewohnheitsmäßig". Es gibt jedoch gewichtige Stimmen, die unter "gewohnheitsmäßig" verstehen: "Mindestens einmal mit Wiederholungsabsicht". - D.h. für mich: Sobald jemand bei sich zuhause die regelmäßige Pokerrunde "ausruft", ist Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben, wenn man vorhat, so etwas öfters zu machen.
Man kann dieses Merkmal auch nicht "umgehen", indem man dann halt immer bei jemanden anderes spielt (sofern regelmäßig immer wieder die selben Spieler beisammen sind). Es schadet übrigens auch nicht, wenn mal "jemand neues hinzustößt", sofern der "übrige Kern" der Spieler erhalten bleibt. Es wird in § 284 II StGB nämlich nicht auf die Örtlichkeit abgestellt, in der man spielt, sondern vielmehr auf die "geschlossene Gesellschaft".
"Geschlossene Gesellschaft" bedeutet wie gesagt aber nicht, dass es exakt immer die selben Spieler sein müssen. Ein gewisser "Kern" muss zwar vorhanden sein, aber "Neuzugänge" ändern an einer Strafbarkeit in keinster Weise etwas.
Die Ratio, die der Gesetzgeber dahinter sieht: Es soll die "Mafiosi-Gruppe im Hinterzimmer" unter Strafe gestellt werden, die um Geld zockt.
Fazit: Die private (regelmäßige) Home-Runde ist strafbar. |
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pannekopp Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 14.08.2007 Beiträge: 172 Wohnort: Ruhrpott
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Verfasst am: 29.01.2008, 14:57 Titel: |
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O.k., hab´s mir nochmal angesehen, Du hast Recht (mal abgesehen davon, dass Abs. II eine völlig lächerliche Vorschrift ist).
Entscheidend ist, dass man nicht regelmäßg z.B. jeden Mittwoch um 19.00 Uhr zusammen pokert, sondern sich jedesmal aufs Neue spontan zum Pokern verabredet. Vielleicht auch mal donnerstags.
Was wir natürlich alle machen.
Das ist echt Absurdistan. |
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Stephan Moderator

Anmeldedatum: 05.10.2006 Beiträge: 4668
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Verfasst am: 29.01.2008, 15:07 Titel: |
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| pannekopp hat Folgendes geschrieben: |
Entscheidend ist, dass man nicht regelmäßg z.B. jeden Mittwoch um 19.00 Uhr zusammen pokert, sondern sich jedesmal aufs Neue spontan zum Pokern verabredet. Vielleicht auch mal donnerstags.. |
Damit wirste aber auch nicht weit kommen wenn ich es richtig verstanden habe...
| Wutzldutzl hat Folgendes geschrieben: |
Etwas schwierig ist sicherlich der Begriff "gewohnheitsmäßig". Es gibt jedoch gewichtige Stimmen, die unter "gewohnheitsmäßig" verstehen: "Mindestens einmal mit Wiederholungsabsicht". - D.h. für mich: Sobald jemand bei sich zuhause die regelmäßige Pokerrunde "ausruft", ist Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeb |
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| gurrke hat Folgendes geschrieben: |
[auscashen, 50€ wieder einzahlen und Poker nochmal durchspielen  |
--||60% broke||-- |
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 29.01.2008, 15:23 Titel: |
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| Zitat: |
Entscheidend ist, dass man nicht regelmäßg z.B. jeden Mittwoch um 19.00 Uhr zusammen pokert, sondern sich jedesmal aufs Neue spontan zum Pokern verabredet. Vielleicht auch mal donnerstags.
Was wir natürlich alle machen.
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Nein, damit kann man die Vorschrift des § 284 StGB ganz und gar nicht aushebeln. Der Gesetzeswortlaut spricht von "gewohnheitsmäßig" und nicht etwa von "regelmäßig" im Sinne von "immer am selben Tag". Auch dieses "immer wieder spontan verabreden" hat ein gewisses System - nämlich dasjenige, dass man sich "gewohnheitsmäßig" spontan verabredet.
Man kann es auch so ausdrücken: Treffen sich tatsächlich ganz zufällig mehrere Personen (die nicht nur so tun, als sei es zufällig), die dann vollkommen spontan und aus dem nichts beschließen, eine Runde Poker zu spielen und auch vorhaben, dies nie wieder so zu machen, dann dürfte u.U. keine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben sein. - Wenn ich mich recht erinnere, musste das Reichsgericht mal in einem Fall entscheiden, in dem sich Menschen, die sich vorher nicht kannten, in einem Zugabteil auf einer Reise spontan zu einem Glücksspiel entschieden hatten... - der absolute Ausnahmefall.
Sobald ein gewisses "System" gegeben ist (und dafür reicht eine "innere Verbundenheit der Spieler aus"), muss man § 284 StGB bejahen. - Alles andere wäre eine gewisse "Verschleierungstaktik", die für sich betrachtet den Versuch einer Umgehung darstellt und deswegen trotzdem zu einer Strafbarkeit führt.
99 % aller Home-Games finden mit einem gewissen "festen Kern" an Spielern statt - und das immer wieder, auch wenn Ort und Zeit vielleicht wechseln. In solchen Fällen ist Strafbarkeit zu bejahen...
Wutzl |
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pannekopp Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 14.08.2007 Beiträge: 172 Wohnort: Ruhrpott
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Verfasst am: 29.01.2008, 15:36 Titel: |
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Also ich verweis jetzt mal auf den Link hier (hatte ich schon mal gepostet)...
http://www.juraforum.de/jura/specials/special/id/199489/
...und auf den hier:
http://www.isa-guide.de/articles/15737_poker_die_rechtlichen_rahmenbed ingungen_fuer_turniere_in_deutschland.html
| Zitat: |
| Für die Annahme eines gewohnheitsmäßig durchgeführten Glücksspieles reicht es aus, wenn die jeweiligen Zusammenkünfte regelmäßig und ohne einen besonderen Anlass oder eine individuelle Initiative stattfinden (RGSt 56, 246) |
Man kann zwar daraus nicht zwingend schließen, dass, WENN eine individuelle Initiative stattfindet, das Ganze straffrei ist, aber da spricht doch vieles für.
Allerdings: Alles wieder nur was für die Gallerie. Bevor irgendjemand in Deutschland für ein 20 Euro-homegame verurteilt wird, gewinne ich die WSOP.  |
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 29.01.2008, 15:47 Titel: |
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Nein - hast Du leider falsch verstanden. Eine individuelle Initiative geht ja noch über das hinaus, was in RGSt 56, 246 festgestellt wurde. Aus einem "Erst-Recht-Schluss" ergibt sich, dass regelmäßig gespielt wird - kommt aber noch eine individuelle Initiative hinzukomme, ist's auf jeden Fall strafbar...
Is ja aber auch egal... Der hier stimmt auf jeden Fall:
| Zitat: |
| Alles wieder nur was für die Gallerie. Bevor irgendjemand in Deutschland für ein 20 Euro-homegame verurteilt wird, gewinne ich die WSOP. |
In diesem Sinne - Wutzl
P.S.: Wutzl <-- diskutiert gerne mit pannedingsbums - der bleibt sachlich und hat durchaus Ahnung... |
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pannekopp Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 14.08.2007 Beiträge: 172 Wohnort: Ruhrpott
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Verfasst am: 29.01.2008, 16:01 Titel: |
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| Wutzldutzl hat Folgendes geschrieben: |
| Nein - hast Du leider falsch verstanden. Eine individuelle Initiative geht ja noch über das hinaus, was in RGSt 56, 246 festgestellt wurde. Aus einem "Erst-Recht-Schluss" ergibt sich, dass regelmäßig gespielt wird - kommt aber noch eine individuelle Initiative hinzukomme, ist's auf jeden Fall strafbar... |
Ich kenne leider das Urteil nicht. Der obige Satz klingt für mich allerdings in der Tat genau andersherum: Gewohnheitsmäßig = regelmäßig, aber ohne besonderen Anlass und ohne individuelle Initiative. Ergo wäre (mehr oder weniger) regelmäßiges Spielen, zu welchem man sich spontan verabredet, nicht gewohnheitsmäßig.
Also ab mit Dir in die Bibliothek, Entscheidung raussuchen.  |
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 30.01.2008, 10:54 Titel: |
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Also - auftragsgemäß nachgeschaut:
Die Forumulierung "reicht es aus" bedeutet: Wenn "nur" regelmäßige Zusammenkünfte vorliegen, kann § 284 StGB bejaht werden. - Es gibt aber noch weitaus schwerere Indizien. Diese wären "besonderer Anlass" oder "individuelle Initiative". Wenn z.B. die letzten beiden Indizien vorliegen, dann kann man auf "regelmäßig" ohne weiteres verzichten. Die letzteren beiden reichen nach Ansicht des RG ohne weiteres aus, um strafbares Glücksspiel anzunehmen.
Der BGH hat in neuerer Zeit immer wieder mal in seinen Begründungen stehen, dass der Gesetzgeber schon das Wort "regelmäßig" verwendet hätte, sofern er auch "regelmäßig" sagen wollte. Da er aber "gewohnheitsmäßig" gesagt hat, geht der Tatbestand von § 284 StGB viel weiter.
Dazu folgendes Beispiel: A, B und C sind dicke Pokerfreunde. Allerdings haben schaffen sie's berufsbedingt nicht immer, jeden Mittwoch ein Spiel zu machen. Darum entschließen sie sich, dies ganz spontan jeweils flexibel via SMS abzusprechen. Sie spielen somit am 01.01., am 15.02., im März gar nicht und im April erst am 28.04. - Unsere drei Freunde haben sich "gewohnheitsmäßig" zum Glücksspiel getroffen, obwohl sie nicht wirklich regelmäßig gespielt haben... Sie waren es eben "gewohnt" unregelmäßig zu spielen. Somit liegt das Merkmal "gewohnheitsmäßig" vor...
Wutzl |
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 12.02.2008, 14:23 Titel: |
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!!!
Veranlasst durch die eine oder andere PN darf ich auf folgendes Thema eingehen:
Ist es strafbar, wenn man mit einer Bankroll spielt, die man "aus dem Nichts" aufgebaut hat und für die man niemals "eigenes Kapital" riskiert hat?
Dazu folgender Fall:
Herr Pokerini ist ein schrecklich sparsamer Mensch. Er möchte sich aber dennoch gerne im Online-Poker-Spiel versuchen - dies jedoch ohne Risiko für sein hart erspartes Geld auf der Bank und zuhause unter dem Kopfkissen. - Eines schönen Tages erzählt ihm sein Freund, dass es bei "Everest Poker" die Möglichkeit gäbe, für einen begrenzten Zeitraum kleine Turniere zu spielen, bei denen man minimale Beträge gewinnen kann. - Diese Chance möchte Herr Pokerini nutzen und setzt sich gleich vor seinen PC. Im laufe der nächsten Tage und Wochen erspielt er sich so ca. 35,- EUR.
Herr Pokerini ist derart begeistert, dass er davon gleich seinem Freund berichten muss. Der Freund hat noch einen weiteren Tip für Herrn Pokerini: Er erzählt ihm, dass es hin und wieder sog. Freerolls gäbe, bei denen man mitspielen könne, ohne auch nur einen Cent Buy In bezahlen zu müssen. Infolge entwickelt sich Herr Pokerini zum leidenschaftlichen Freeroll Spieler und gewinnt im Laufe der nächsten Zeit sehr oft, so dass seine Bankroll auf rund 350,- EUR gewachsen ist.
Da Herr Pokerini glaubt, jetzt gut genug zu sein für die große weite Pokerwelt entschließt er sich, in Zukunft "echtes" Online-Poker zu spielen. Er benutzt für sämtliche Buy Ins die erspielten 350,- EUR und nimmt niemals auch nur einen Cent seines sonstigen Kapitals - nach ein paar Jahren ist Herr Pokerini somit zum Millionär geworden...
Daraufhin ist sein Freund derart neidisch, dass auch er eine Menge Geld mit Online-Poker gewinnen möchte. Er nutzt dazu Gelder, die er als Bonus von den Online-Casinos bekommen hat. Zum einen sind das sog. No-Deposit-Boni, die er "einfach so geschenkt" bekommen hat - zum anderen zahlt er ab und an bei einem Online-Casino einen Betrag ein, den er anschließend durch einen Bonus "verdoppelt" bekommt. Zum Spielen verwendet er ausschließlich Gelder, die er als Bonus bekommen hat. - Nach einiger Zeit ist auch der Freund von Herrn Pokerini zum Millionär geworden...
_________________________________
Haben sich Herr Pokerini und sein Freund nun strafbar gemacht? - Gehen wir davon aus, dass alle sonstigen Voraussetzungen der §§ 284, 285 StGB gegeben sind, bleibt lediglich das Merkmal "gegen Einsatz" übrig.
Der BGH definiert den Begriff "Einsatz" folgendermaßen: Einsatz ist jede (...) Leistung, die in der Hoffnung auf Gewinn und mit dem Risiko des Verlustes an den Gegenspieler oder Veranstalter geleistet wird." (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, Kommentar, 53. Auflage, § 284, Rn. 3a)
Ab wann hat sich nun unser Herr Pokerini strafbar gemacht? - Die Antwort: Ab dem Zeitpunkt, zu dem er Teile seiner Bankroll eingesetzt hat, um noch mehr Gewinn zu machen. Die Tatsache, dass er seine Bankroll "umsonst" erspielt hat, ändert daran nichts. Diese Bankroll wird nämlich bereits "als sein Geld" betrachtet, das er jederzeit auscashen könnte. Der Auszahlungsanspruch gegenüber dem Online-Casino stellt einen vermögenswerten Vorteil dar, den er geltend machen könnte. Spielt er mit diesem Geld, liegt "Einsatz" im Sinne von § 284 StGB vor - unabhängig davon, wo das Geld herkommt...
Demzufolge macht sich auch der Freund des Herrn Pokerini strafbar. Sobald er Geld als Einsatz verwendet, an dem er "eine gewisse gesicherte Rechtsposition" hatte, macht er sich strafbar. Auch das spielen mit No-Deposit-Boni ist somit strafbar...
In diesem Sinne - ich hoffe, ich konnte die eine oder andere Frage auf diesem Gebiet anschaulich beantworten...
Wutzl
Zuletzt bearbeitet von Wutzldutzl am 24.04.2008, 13:44, insgesamt einmal bearbeitet |
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merz Moderator

Anmeldedatum: 23.06.2006 Beiträge: 2712 Wohnort: Osnabrück
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 19.02.2008, 17:09 Titel: |
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Hallo Leute,
ich habe soeben auf isa-casinos.de 2 neue Artikel entdeckt. Ich werde das ganze mal ohne große Kommentierung übernehmen:
I. Urteil des VG Chemnitz:
- Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.
- Die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) sind mit dem nationalen Verfassungsrecht und dem EU-Recht vereinbar.
Wie so oft dürfte diese Rechtsprechung auch auf Poker übertragbar sein, wenngleich sie im Zusammenhang mit Sportwetten ergangen ist...
II. Urteil des VG Weimar:
- Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
- Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier mit zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt.
- Ob die Veranstalter des Poker-Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machen, ist für die Einstufung als Glücksspiel unerheblich.
Das VG Weimar hat sich somit dem bereits irgendwo obig von mir zitiertem (sehr strengem!) Beschluss des VG München angeschlossen.
Allerdings dürfte dem aufmerksamen Leser der Rubrik "Pokern & Recht" aufgefallen sein, dass es auch andere Gerichte gibt, die in diesem Zusammenhang anders entschieden haben - nämlich: Soweit ein "Buy In" ausschließlich zur Unkostendeckung verwendet wird, liegt kein "Einsatz" i.S.v. § 284 StGB vor und somit kein strafbares Glücksspiel...
Eine abschließende Klärung dieser Thematik dürfte wohl noch auf sich warten lassen und eine gewisse Rechtsunsicherheit bleibt weiterhin bestehen...
Wutzl _________________ "POKERN & RECHT"" - der "Info-Thread"... |
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 11.03.2008, 12:53 Titel: |
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!!!
Hallo Leute,
beim Lesen in Foren ist mir in letzter Zeit mal wieder so einiges aufgefallen, das förmlich nach Aufklärung schreit. Dort heißt es, der "Verfasser sei Jurastudent" und würde nun mal "Aufklärungsarbeit" leisten... leider wird häufig nur "Verwirrungsarbeit" daraus...
Ich darf hier noch einmal ganz explizit folgende Frage aufgreifen:
Warum wird (bzw. wurde) das Thema "Pokerturnier - Ja - Nein" in den verschiedensten Regionen in der Bundesrepublik unterschiedlich behandelt? Mancherorts werden Turniere erlaubt - anderenorts geht gar nichts mehr!
Man muss hier ganz strikt trennen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Staatsanwaltschaft und der kommunalen Genehmigungsbehörden.
Nein, es ist nicht der böse Staatsanwalt, der Turniere unterbindet und von vorne herein gar nicht zulässt. Die Strafverfolgungsbehörden (und somit auch die Staatsanwaltschaft) werden nämlich erst tätig, wenn eine Straftat begangen wurde - also im Zweifel nach einem Turnier.
Die Städte und Gemeinden hingegen sind dafür zuständig, dass von vorne herein schon keine strafbaren Handlungen begangen werden (sog. präventives Handeln). Aus diesem Grund muss man ein geplantes Turnier auch nicht beim Staatsanwalt anmelden, sondern bei der Gemeinde... (HINWEIS: Ob in wirklich jedem Bundesland die Gemeinden zuständig sind für die Genehmigung eines Turniers weiß ich leider nicht. Es scheint auch in jedem Bundesland unterschiedliche Anweisungen der Innenministerien zu geben, wie genau mit der Thematik "Pokerturnier" zu verfahren ist, da man sich hier auf dem Gebiet der Länderzuständigkeit bewegt. Ich bitte Euch darum, mir keine privaten Nachrichten mit Detailfragen zu dieser Thematik zu schicken - diese Fragen beantwortet Euch die zuständige Gemeinde!!)
Also - wir wissen nun also, dass vor einen Turnier die Gemeinden zuständig sind - danach erst die Staatsanwaltschaft... hm...
Warum aber werden dann nach einem Turnier manche Veranstalter verfolgt - andere hingegen nicht?!? - Diese Frage dürfte relativ leicht zu beantworten sein:
Diejenigen die verfolgt werden, haben (vermutlich) den Straftatbestand des § 284 StGB erfüllt. Also ein Glücksspiel veranstaltet (bei Poker der Fall) oder die Einrichtungen hierzu bereitgestellt. Ausserdem - und jetzt kommt's - haben sie wohl ohne behördliche Genehmigung gehandelt.
Dies bedeutet nun also: Soweit ein Veranstalter zuvor eine Genehmigung von der zuständigen Kommune bekommen hat ist er keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt! Sämtliche Urteile die im Zusammenhang mit § 284 StGB ergangen sind beschäftigen sich mit anderen Tatbestandsmerkmalen dieser Norm, da eine behördliche Genehmigung niemals gegeben war. Die Veranstalter versuchen halt aus § 284 StGB "herauszukommen", indem sie andere Tatbestandsmerkmale (z.B. Glücksspiel - Spiel um Gewinn und Verlust - also. Buy In evtl. zur Unkostendeckung verwenden) ausheblen wollen...
Fazit: Die Gemeinden sind zuständig für die Erteilung einer Genehmigung - wird keine erteilt und die restlichen Tatbestandsmerkmale des § 284 StGB sind gegeben wird die Staatsanwaltschaft tätig...
HINWEIS: Ob und Wann eine Gemeinde eine Genehmigung erteilt ist strikt vom Einzelfall abhängig! Im Rahmen des neuen Staatsvertrages jedoch ist damit zu rechnen, dass solche Genehmigungen zusehens schwerer zu bekommen sein dürften... alles weitere zeigt (wie so oft) die Zukunft!
Wutzl
P.S.: Bevor wieder "sinnlose" PM's an mich geschickt werden: Macht Euch doch bitte die Mühe und lest Euch den einen oder anderen obigeb Beitrag von mir durch... ich bemühe mich, halbwegs "unjuristisch" zu schreiben - ob's immer gelingt... na ja... 
Zuletzt bearbeitet von Wutzldutzl am 24.04.2008, 13:45, insgesamt einmal bearbeitet |
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Canadien1993 The Great White
Anmeldedatum: 13.04.2007 Beiträge: 1040
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Verfasst am: 12.03.2008, 12:50 Titel: |
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In Sachsen gibts seit kurzem eine neue Regelung zu Sachpreisturnieren. Es darf kein Buyin mehr erhoben werden. Das heißt, dass eine Unkostendeckung für den Veranstalter nicht mehr möglich ist. Auch dürfen die Sachpreise einen Handelswert von 150€ nicht mehr überschreiten um keinen besonderen Spielanreiz zu schaffen.
Damit ist auch die einzige Möglichkeit für mich mal live zu pokern unterbunden worden, oder ich muss halt hinter die deutsch-tschechische Grenze. Denn an Freerolls hab ich kein Interesse. Und der Pokeranbieter "LivePokerworld" hat auch angekündigt in Zukunft sein Engagement erstmal auf die pokerfreundlicheren Zonen zu beschränken, das die sächsische Regelung ja nur hier gilt. Ein Land - unterschiedliches Rechtsauffassungen. Ist das nicht genial. Und da wundert sich noch einer, dass ich ernsthaft übers Auswandern nachdenke. |
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 09.04.2008, 10:03 Titel: |
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Nach einiger Zeit und nach Examensstress und Co. hab' ich mal wieder Zeit, ein paar kurze neue Infos zu veröffentlichen. Leider hatte ich keine Zeit, diverse Urteile selbst zu recherchieren, wesewegen ich mich hiermit (mal wieder) auf isa-casinos.de stützen darf. Nachdem ich mir die Originalentscheidung durchgelesen habe, darf ich folgendes dazu anmerken:
________________________________
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Rahmen einer Entscheidung (Beschluss vom 17.03.2008) dargelegt, dass aus seiner Sicht der derzeitige Glücksspielstaatsvertrag sowohl verfassungs- als auch europarechtskonform sei.
Im Rahmen einer relativ ausführlichen Begründung dieses Beschlusses wurde seitens des Gerichts dargetan, dass der Glücksspielstaatsvertrag wohl nicht gegen die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit verstoße. - Man mag sich nun fragen "Wieso Berufsfreiheit?!?" - Die Antwort ist einfach: Private Wettanbieter (um diese geht es meist in solchen Entscheidungen) haben grds. das Recht auf freie Berufswahl und -ausübung (Art. 12 I GG). Reglementiert nun der Staat die Möglichkeit, Wetten anzubieten, stellt dies einen sog. Eingriff in diese Berufsfreiheit dar.
In solchen Entscheidungen muss dann stets abgewogen werden, zwischen den Zielen, die durch das entsprechende Gesetz verfolgt werden sollen - und der Berufsfreiheit der einzelnen Wettanbieter. Ich erspare mir hier nun die Einzelheiten - allerdings wurde im Beschluss des VGH zu Gunsten der Ziele des Staatsvertrages entschieden.
Auch mit den europarechtlichen Vorgaben des EG-Vertrages und des EuGH hat sich das Gericht auseinander gesetzt. - In einer mit juristischen Spezialausdrücken gespickter Begründung (die ich Euch hiermit erspare) wird dargetan, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das entsprechende Umsetzungsgesetz in Baden-Wurttemberg aus Sich des VGH weder gegen die sog. europarechlichen Grundfreiheiten noch gegen sonstige europarechtliche Vorschriften verstoße.
_________________________________________
Was ist nun das Besondere an dieser Entscheidung? - Nun, zum einen ist festzustellen, dass es sich hierbei immerhin um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, die in die Linie einiger Oberverwaltungsgerichtlicher Entscheidungen passt, die in ähnlichen Sachverhalten ergangen waren.
Zum anderen war bis zu diesem Beschluss nicht klar, ob der VGH (aufgrund einiger Äußerungen der näheren Vergangenheit) den Glücksspielstaatsvertrag tatsächlich für verfassungs- und europarechtskonform hält. Vielleicht ist gerade aus diesem Grund die Begründung zu diesem Beschluss relativ umfangreich ausgefallen, damit derartige Zweifel an der Linie des VGH beseitigt werden.
Fazit: Es existiert gewichtige obergerichtliche Rechtsprechung in Deutschland, die unsere derzeitigen Regelungen für verfassung- und europarechtskonform hält.
In diesem Sinne, Wutzl _________________ "POKERN & RECHT"" - der "Info-Thread"... |
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