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Nekrataal Mr.PotOdd

Anmeldedatum: 10.03.2008 Beiträge: 430
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Verfasst am: 15.04.2008, 20:21 Titel: |
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Letzter Kommentar von mir zu diesem Thema:
Ich habe nur eine andere Auffassung ergänzend hinzugeschrieben, da "Sie" dazu auch u. a. aufgefordert haben und das war es dann im Prinzip auch schon. Wenn Sie sich den Standpunkt der Rechtsprechung gar nicht zu eigen machen wollen, um so besser. In den aktuellen Stand der Rechtsprechung haben Sie sich jedenfalls gut eingearbeitet und diese gut dargestellt. Rechtslage und Rechtsprechung sind für mich aber immer noch zwei völlig verschiedene Paar Schuhe, auch wenn viele das unreflektiert miteinander gleichsetzen.
| Zitat: |
| Wer nicht allgemeine Rechtsprinzipien und teleologische Erwägungen anführt argumentiert völlig lebensfremd und lässt sämtliche Regeln sauberer juristischer Vorgehensweise außer Acht... |
Ihre Argumente sprechen letztlich immer genau gegen die Auffassung, die sie gerade vertreten wollen...
Warum glauben Sie wohl, sind die Juristen so unbeliebt, und warum blickt der sog. "Laie" bei diesen vielen abenteuerlichen Worthülsen und Definitionsversuchen nicht mehr durch? Die Antwort lautet: Der Wortlaut wird viel zu sehr vernachlässigt, alles wird künstlich aufgebaut und man legt die Gesetze viel zu sehr im Hinblick auf irgendwelche Strafzwecke oder eine "Strafbarkeitswürdigkeit" aus und versieht diese (gewünschten Ergebnisse) mit unverständlichen und lebensfremden Begriffsdefinitonen. Die Defintion des BGH von "Glücksspiel" ist ein Paradebeispiel für so eine Vorgehensweise. "Zweckbetontes Auslegen" ist immer ergebnisbezogen und keine Auslegung mehr. Aus dieser "Methodik" entstehen dann meist eine Vielzahl an Folgeproblemen, die erst recht lebensfremd sind (in Ihrer Terminologie gesprochen). So ein Beispiel haben Sie selbst zutreffend geschildert, der abwegige "Diskurs" bzw. "juristische Streit" über die Frage, ob bei sog. "geringfügigen Einsätzen" Spiele vom Tatbestand des § 284 StGB ausgeschlossen seien. Diese Auffassung ist in sich nicht schlüssig und schon das so etwas überhaupt erwägt wird, muss uns doch höchst bedenklich im Himblick auf das allgemeine Rechtsverständnis stimmen. Selbstverständlich kann es für die Frage der Tastbestandsmäßigkeit nicht auf die Höhe der Einsätze ankommen (sofern man Einsätze für erforderlich hält).
| Zitat: |
| Letztendlich wird unsere komplette Rechtsordnung und Rechtsanwendung in Frage gestellt, die seit jeher und aufgrund jahrelanger Entwicklung auf obigen Auslegungsregeln fußt. |
Dass diese irrationalen Einflüsse auch in anderen Rechtsgebieten massiv zugenommen haben und z. T. wirklich besorgniserregende Entwicklungen z. B. im Steuerrecht und vielen Gebieten des besonderes Verwaltungsrechts zu beobachten sind ist vollkommen zutreffend. Nur würde es im Rahmen dieses Threads zu weit führen, darauf im Einzelnen auch noch einzugehen. Dass diese (im Wesentlichen) Savigny zugeschriebenen Auslegungsregeln so nicht mehr haltbar sind, ist ebenfalls zutreffend. Aber ja, Sie haben gut erkannt, es handelt sich um eine grundsätzliche Kritik bzw. eine gänzlich andere Grundauffassung und hierbei ist nicht zuletzt auch die Methodenlehre als wesentlicher Bestandteil von betroffen.
| Zitat: |
| Eine reine wortlautorientierte Auslegung ist rein faktisch nicht möglich. Es gibt zu viele Begriffe, die einer Erläuterung bedürfen. Unsere Gesellschaft bedient sich des Instruments "Sprache". Zu dem Instrument Sprache gehört nun einmal die Komponente "Wort" und die Komponente "Auslegung". |
Das ist zutreffend und richtig, systematische Erwägungen sind darin sowieso immer enthalten.
Meine Kritik richtig sich hauptsächlich nur gegen die teleologische Auslegung, weil sie keine Auslegung ist. Wenn der Gesetzgeber ein Ziel erreichen möchte, muss man überprüfen, ob dieses Ziel auch erreicht wurde. Wenn der Gesetzgeber etwas unter Strafe stellt, was er gar nicht bestrafen wollte bzw. etwas nicht unter Strafe stellt, was er bestrafen wollte, muss der Gesetzgeber nachbessern. So funktioniert Gewaltenteilung und Demokratie und das finden Sie auch in Art. 20 GG niedergelegt.
| Zitat: |
| Wenn man natürlich (völlig lebensfremd) davon ausgeht, dass das StGB in seiner Grundkonzeption teilweise oder sogar als ganzes nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entspräche, kann man solchen Unsinn behaupten. Letztendlich könnte man sogar das GG in Frage stellen. |
Ihre Darstellung ist schon allein deswegen schlichtweg sachlich unzutreffend, weil es keine "Grundkonzeption" des StGB gibt. Es gibt nur einzelne Straftatbestände und diese sind jeweils auch einzeln auf ihre verfassungsrechtliche Haltbarkeit zu überprüfen. Etliche Tatbestände sind noch aus der nationalsozialistischen Zeit, dazu gehört etwa auch Mord (§ 211 StGB). Wenn Sie hier grundsätzlich nicht einmal Probleme sehen, wage ich zu bezweifeln, dass Sie überhaupt Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit im derzeit geltenden Recht finden werden.
| Zitat: |
Dies habe ich so vertreten? Aha... Ich bitte darum, obige Beiträge noch einmal aufmerksam und ohne Scheuklappen durchzulesen...
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Das mit dem "ohne Scheuklappen" habe ich ja durch meinen Beitrag gerade bei Ihnen versucht zu erreichen, ist mir aber anscheinend nicht gelungen.
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| P.S.: HÖR ENDLICH AUF, MICH STÄNDIG ZU SIEZEN!!!!! |
Du musst auch nicht immer jedes Wort auf die Goldwaage legen....  |
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rasch Skat Spieler
Anmeldedatum: 21.04.2008 Beiträge: 10
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Verfasst am: 21.04.2008, 14:22 Titel: |
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Wie ist das wenn in einer Gaststätte ein Freeroll veranstaltet wird und Preise gewonnen werden können, welche durch den erhöten Getränke / Speisen Umsatz finanziert werden? Wenn kein Turnier veranstalt würde, würde der Umsatz durch die Spieler ja nicht entstehen..
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Jetzt mal meine Frage an die Juristen hier!
Eine Bekannte und Hobby-Poker-Spielerin möchte in ihrem Restaurant im Ruhrgebiet regelmässig Pokertuniere veranstalten.
ZIEL ist es, durch den Pokerboom zusätzliche Gäste regelmässig ins Restaurant zu locken.
An bestimmten Tagen können also Gäste (die möglicherweise ein spezielles "Tagesmenue" bestellen) KOSTENLOS an dem (gleichzeitig/später stattfindenden) Pokertunier teilnehmen.
Der Sieger erhält dann einen Sachpreis.
Das KOSTENLOSE Pokern soll also Gäste bringen/binden/locken die im Restaurant essen/trinken! Mit dem Pokern an sich soll kein Gewinn gemacht werden. Der Sachpreis soll nur den Anreiz erhöhen.
Ist auch das verboten? |
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Nekrataal Mr.PotOdd

Anmeldedatum: 10.03.2008 Beiträge: 430
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Verfasst am: 22.04.2008, 11:37 Titel: |
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Hallo rasch!
Es wurde in diesem Thread bereits ausführlich erörtert, dass in der Rechtsprechung einheitlich Einsätze als erforderlich erachtet werden. Sofern keine Einsätze erfolgen, wird der Tatbestand des § 284 StGB abgelehnt. Falls noch Unklarheiten bestehen, einfach noch einmal den kompletten Thread von Anfang an lesen.
Die Antwort lautet also, dass eine Strafbarkeit gemäß §§ 284, 285 StGB jedenfalls nicht gegeben wäre. |
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 22.04.2008, 12:08 Titel: |
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Wie Nekrataal richtig festgestellt hat, dürfte bei einem solchen Sachverhalt ein strafbares Verhalten nach §§ 284, 285 StGB nicht gegeben sein. Poker wird von der Rechtsprechung i.d.R. nicht als verbotenes Glücksspiel eingestuft, sofern die jeweiligen Spieler nicht "um Gewinn oder Verlust" (also Einsatz) spielen.
Problematisch könnte es jedoch sein, wenn z.B. ein spezielles "Poker-Menü" angeboten wird und ausschließlich dieses "Poker-Menü" zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die bisher oftmals zu erkennende Linie in der Rechtsprechung war folgende:
Solange ein Anbieter etwaig erhobene Beiträge, die zum Spiel berechtigen (Buy In) ausschließlich zur Unkostendeckung benutzt und dies auch nachweisen kann, stellt dieses Buy In keinen Einsatz i.S.d. StGB dar. Es geisterten auch immer wieder Beträge bis zu 15,- EUR im Raum herum, die in diesem Zusammenhang zulässig sein sollen.
Jedoch: Mittlerweile gibt es Entscheidungen von Gerichten, die auch solche "Unkostendeckungs-Buy-Ins" als Einsatz i.S.v. §§ 284, 285 StGB sehen. Ich persönlich halte zwar solche Entscheidungen für in der Sache verfehlt, was aber nichts an deren Existenz ändert. Seit der neue Glücksspielstaatsvertrag am 01.01.2008 in Kraft getreten ist, weht auch bei den Gerichten ein deutlich schärferer Wind. - Wo genau die Entwicklung hingehen wird, zeigt die Zukunft.
Was aber - losgelöst von der strafrechtlichen Komponente - noch zu beachten wäre ist folgendes: Die Gemeinden, Städte und Landkreise sind sog. "allgemeine Sicherheitsbehörden", die im Gegensatz zu den Strafverfolgungsbehörden nicht strafverfolgend, sondern präventiv (also "strafverhindernd") tätig werden. Da es ja nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag grds. verboten ist, Glücksspiel jeglicher Art als "freier" Unternehmer anzubieten, könnte es hier Komplikationen geben. Es besteht die entfernte Möglichkeit, dass eine etwaige Verknüpfung zwischen Inanspruchnahme der Dienstleistungen in einem Restaurant und dem Spielbetrieb die Behörden aufmerksam werden lässt, so dass u.U. mit einer Untersagung in Form eines Bescheides zu rechnen ist. Man kann so etwas jedoch im Vorfeld mit den jeweils zuständigen Behörden abklären. Ich empfehle deswegen eine telefonische oder schriftliche Anfrage bei der zuständigen Stadt/Gemeinde. Ausserdem wäre es (im Problemfall) ratsam, einen RA zu konsultieren.
Wie dort ein derartiger Sachverhalt beurteilt wird entzieht sich verständlicherweise meiner Kenntnis. Juristische Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen und werden von vielen Faktoren (nicht zuletzt vom Faktor "Mensch") beeinflusst.
Sollte Deine Bekannte diesen Versuch starten und bei der zuständigen Berhörde nachfragen, wäre es nett, wenn Du uns auf dem Laufenden halten könntest.
In diesem Sinne,
Wutzl |
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rasch Skat Spieler
Anmeldedatum: 21.04.2008 Beiträge: 10
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Verfasst am: 22.04.2008, 14:33 Titel: |
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Vielen Dank für die Antworten.
Wir werden in den nächsten Tagen einmal das Ordnungsamt kontaktieren.
Ich poste euch das Ergebnis.
Bei uns in Essen/Mülheim werden regelmässig Pokertuniere veranstaltet.
Statt eines "Buy In" werden die üblichen 15 € "Startgebühr" genommen.
http://www.tommys-poker-club.de/
Ausserdem wird dies auch noch massiv beworben.
Allerdings finden die Turniere im in den Räumlichkeiten von Bowlingcentern statt. Kann es sein, dass die eine spezielle Lizenz haben?
| Zitat: |
| Problematisch könnte es jedoch sein, wenn z.B. ein spezielles "Poker-Menü" angeboten wird und ausschließlich dieses "Poker-Menü" zur Teilnahme am Spiel berechtigt |
Kann man dieses Problem mit einer "Mindest-Verzehrkarte" wie sie in Discos üblich ist umgehen? |
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pannekopp Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 14.08.2007 Beiträge: 169 Wohnort: Ruhrpott
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Verfasst am: 22.04.2008, 15:12 Titel: |
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| rasch hat Folgendes geschrieben: |
Allerdings finden die Turniere im in den Räumlichkeiten von Bowlingcentern statt. Kann es sein, dass die eine spezielle Lizenz haben? |
Nein. Die haben das hoffentlich mit den jeweiligen Ordnungsämtern abgeklärt.
Davon ab: Die Werbung habe ich auch gesehen. Spielst Du die Turniere mit? Taugen die was?
| rasch hat Folgendes geschrieben: |
Kann man dieses Problem mit einer "Mindest-Verzehrkarte" wie sie in Discos üblich ist umgehen? |
Kommt auf´s Gleiche raus wie das Poker-Menu. Es gibt nur einen gangbaren Weg: Klärt das vorab mit dem Ordnungamt. |
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rasch Skat Spieler
Anmeldedatum: 21.04.2008 Beiträge: 10
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Verfasst am: 22.04.2008, 19:27 Titel: |
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| Zitat: |
Nein. Die haben das hoffentlich mit den jeweiligen Ordnungsämtern abgeklärt.
Davon ab: Die Werbung habe ich auch gesehen. Spielst Du die Turniere mit? Taugen die was? |
War noch nicht dabei! Deshalb kann ich dir nicht sagen ob die was taugen.
Nächsten Dienstag schaue ich mir das in Mülheim bei Brunswick mal an.
Ich poste dann mal meinen Eindruck oder du schreibst mich einfach an |
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 24.04.2008, 13:29 Titel: |
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!!! (Kurzzusammenfassung Nr. 2)
Hallo Poker-Gemeinde,
ich darf an dieser Stelle ein neuerliches "Zwischenfazit" der Entwicklungen der letzten Zeit geben. Meine obigen Beiträge sind teilweise recht lang, wesewegen eine "Kurzzusammenfassung" wohl nicht schaden dürfte.
Ich verfasse nun meine Beiträge zum Thema "Pokern & Recht" nun schon seit einiger Zeit. Regelmäßige Mitleser wissen, dass in diesem Zusammenhang vieles umstritten ist und sich noch manches auf ungesichertem Terrain bewegt.
Was allerdings nicht stimmt ist die oftmals geäußerte Aussage "alles sei Grauzone". V.a. seit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages zum 01.01. diesen Jahres ist vieles - zumindest nach derzeit geltendem Recht - keine Grauzone mehr.
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1. Poker gegen Geld ist Glücksspiel
Allen Widerständen ambitionierter Spieler zum Trotz: Poker ist in Dtl. strafbares Glücksspiel, soweit es ein Spiel "um Gewinn oder Verlust" darstellt. Wichtig also: Poker ohne jeglichen Geldwerten Einsatz wird nicht als Glücksspiel im strafrechtlichen Sinn verstanden.
2. Zugelassen zum Glücksspiel sind "eigentlich" nur dt. Casinos
Klar ist auch: Eigentlich dürfen in Deutschland nach derzeitig geltender Rechtslage nur deutsche Casinos Glücksspiel anbieten. Die Frage, inwieweit sich ein strafbares Handeln hinsichtlich ausländischer Online-Casinos ergibt ist keine Frage des geltenden Rechtes, sondern eher seiner Um- und Durchsetzung. Da § 284 StGB das Tatbestandsmerkmal "ohne behördliche Erlaubnis" beinhaltet, ist es grds. sämtlichen ausländischen Anbietern verboten, ohne deutsche Erlaubnis Glücksspiel im Inland anzubieten.
Es ist vollkommen klar, dass auf dem Gebiet des Internets und des damit möglichen grenzüberschreitenden Angebotes juristische Probleme verbunden sind. Zur Zeit am meisten Diskutiert wird deswegen die Vereinbarkeit der deutschen Regelungen hinsichtlich Glücksspiels mit europarechtlichen Vorgaben. Meine persönliche Einschätzung: So klar, wie manche Glücksspiel-Lobbyisten den neuen Staatsvertrag für europarechtswidrig halten, dürfte es nicht sein. Mit entsprechender Begründung und der einen oder anderen Nachbesserung könnte ich mir durchaus vorstellen, dass der Vertrag einer europarechtlichen Überprüfung Stand hält.
3. Strabarkeit in diesem Zusammenhang
In erster Linie sollte man sein Augenmerk auf Veranstalter richten. § 284 StGB stellt nämlich die Veranstaltung und z.B. das Werben für nicht behördlich genehmigtes Glücksspiel unter Strafe. In diesem Zusammenhang ist seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages von einem wesentlich schärferen Wind auszugehen, der durch die Rechtsprechung weht.
Die Strafbarkeit einzelner Spieler bestimmt sich nach § 285 StGB. V.a. im Hinblick auf die Problematik des Vorsatzes dürfte es auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden teilweise erhebliche Beweisprobleme geben.
Details bitte ich obigen Beiträgen zu entnehmen. Dort wurde vieles dargestellt und diskutiert.
4. Welche Regelungen gibt es noch?
Neben den obig angesprochenen §§ 284, 285 StGB sind noch die einzelnen präventiven Sicherheitsgesetze (in Bayern z.B. BayLStVG) zu beachten. Demnach können die allgemeinen Sicherheitsbehörden (Gemeinden, Städte, Regierungen - alle in Zusammenarbeit mit der Polizei) einschreiten, sofern ihnen die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels bekannt wird. Die Tatsache, dass es oftmals nicht zu strafrechtlichen Verfahren kommt, darf nicht darüber hinweg täuschen, dass dennoch häufig durch die sonstigen Sicherheitsbehörden saftige Geldbußen verhängt werden.
V.a. in diesem Zusammenhang ist der neue Glücksspielstaatsvertrag zu beachten. Dort sind die Regelungen hinsichtlich "Glücksspiels" nämlich noch strenger als bei der strafrechtlichen Definition. Verboten ist es nämlich demnach, keinerlei "Entgelt" für eine Veranstaltung zu nehmen! Der gesetzgeberische Wille der dahinter steht ist folgender: Erfasst werden sollen sämtliche Veranstaltungen, die auch nur im Ansatz nach strafbarem Glücksspiel "riechen". So dürfte ein als "Unkostenbeitrag" oder "Teilnahmegebühr für einen Workshop" getarntes "Buy In" dazu führen, dass aus Sicht der Behörden verbotenes Glücksspiel vorliegt. Ob die bislang tolerierten Grenzen eines "Buy Ins" von bis zu 15,- EUR und die Tatsache, dass Sachpreise von einem Sponsor zur Verfügung gestellt werden müssen, weiterhin Bestand haben werden, wird sich zeigen. Ich darf ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch diese Veranstaltungen kein "legales" Glücksspiel darstellten - aufgrund einer wie auch immer gearteten "Geringfügigkeitsgrenze" wurden sie jedoch toleriert (aber mehr schon nicht auch)!
Zwar sind auch diese Regelungen erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt - dies ändert aber nichts daran, dass diese Regeln tatsächlich existieren. Ob und inwieweit eine gerichtliche Überprüfung dieser Vorschriften etwas anderes ergibt, wird sich ebefalls erst in Zukunft zeigen.
5. Wird der Glücksspielstaatsvertrag überhaupt so durchgesetzt?
Man konnte bislang fast den Eindruck gewinnen, dass der neue Glücksspielstaatsvertrag zwar in Kraft getreten ist, sich aber (zumindest für Spieler) nicht wirklich was geändert hat. Es gibt zwar hin und wieder gerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Verfassungsgemäßheit und der Europarechtskonformheit des Vertrages beschäftigen - aber v.a. von Seiten der Behörden scheint sich nicht wirklich etwas geändert zu haben.
Dies beruht jedoch in erster Linie darauf, dass die jeweiligen Mitarbeiter bei den Behörden nicht wirklich wissen, wie genau nun diese Materie zu behandeln sei. Das Innen- und Sportministerium Rheinland-Pfalz hat nunmehr auf diese Unsicherheiten reagiert und mit Wirkung vom 01.04. verbindliche Regeln für die allgemeinen Sicherheitsbehörden aufgestellt.
Demnach dürfte es für Veranstalter von Pokerturnieren in Zukunft sehr schwer werden, nicht mit Ordnungsgeldern belegt zu werden, oder gar einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages sollen durchgesetzt werden und "Glücksspiel" nach Möglichkeit ausserhalb der staatlich zugelassenen Casinos komplett unterbunden werden. - Ich persönlich gehe davon aus, dass sich weitere Bundesländer anschließen werden, und Richtlinien für den Umgang mit dem Staatsvertrag aufstellen werden. Erst nach einer abschließenden Klärung hinsichtlich der Rechtswirksamkeit des Glücksspielstaatsvertrages kann in diesem Zusammenhang genaueres gesagt werden.
Jedoch: Auch wenn der Glücksspielstaatsvertrag nach oft jahrelangen Verfahren für europarechtswidrig erklärt werden könnte (Achtung Zukunftsmusik!!!), wäre nicht alles Gold was glänzt. Zum einen gibt es die Möglichkeit, zwar ausländische Anbieter (z.B. Online-Casinos) aufgrund europarechtlicher Regelungen zuzulassen, dafür aber Inländern (d.h. deutsche Turnieranbieter) weiterhin zu untersagen, Glücksspiel anzubieten. Ferner steht es dem Gesetzgeber offen, neue Regelungen zu erlassen, die den selben Zweck haben und das selbe Ziel verfolgen - dafür aber u.U. europarechtskonform ausgestaltet sind.
6. Steuerrecht? Ich muss als Spieler Steuern zahlen?!?
Vorab: Es steht nicht im Gesetz, das Glücksspielgewinne steuerfrei seien! Dies ergibt sich nur (z.B. beim Lottogewinn) aus Umkehrschlüssen mittelbar aus dem Gesetz.
Ich darf auch an dieser Stelle an meine obigen Ausführungen verweisen - es sei nur so viel gesagt: Unter bestimmten Voraussetzungen (stets vom Einzelfall abhängig!!!) können Poker-Gewinne der Einkommensteuer unterliegen. Hierfür bedarf es einer bestimmten zeitlichen Komponente (d.h. sehr viel Spielen - evtl. pro Tag), u.U. einer gewissen Höhe des Gewinns und eines gewissen "planmäßigen" Vorgehens.
Für Details wendet Euch bitte diesbezüglich an einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt Euerer Wahl. Ich darf jedoch davor warnen: Die lapidare Aussage "Poker ist Glücksspiel und dieses ist nicht steuerbar" habe ich (leider!) auch schon von vielen Berufskollegen gehört - ich sehe darin eher eine "erste unbedachte Einschätzung". Eine Überprüfung im Einzelfall und ein Auseinandersetzen mit einschlägiger Rechtsprechung und v.a. gute Kommunikation mit dem zuständigen Finanzamt bringen dann oft überraschende Ergebnisse! V.a. den Punkt "Kommunikation mit dem Finanzamt" sollte man aus rechtsberatender Sicht hier nicht übersehen... Man könnte zu diesem Themenbereich abschließend sagen: Wer sich aufgrund seinen Bauchgefühls als "Profi" oder "Halbprofi" fühlt, hat damit oft nicht Unrecht und sollte über steuerliche Konsequenzen nachdenken...
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Dies war sie also - mein Kurzzusammenfassung. Leider musste ich feststellen, dass ich die eine oder andere private Nachricht erhalten habe, die Fragen beinhaltete, die eigentlich schon längst in meinen Beiträgen beantwortet wurden. Es ist zwar für den einzelen relativ viel zum Lesen, aber die Materie "Pokern & Recht" bringt es nun mal mit sich, nicht in 3 Zeilen abgehandelt zu werden.
Wer also nun aufgrund dieser Zusammenfassung noch offene Fragen allgemeiner Art hat, sollte sich einfach den gesamten Thread durchlesen. Fragen des Einzelfalles beantworte ich grds. nicht - auch nicht via PM. Dies wäre Rechtsberatung und diese möchte ich hier nicht geben. Ich sehe mich in diesem Forum nicht als Jurist (demnächst RA), sondern als "rechtsinteressierter Pokerspieler, der ein wenig Ahnung von der Materie hat".
In diesem Sinne,
Wutzl |
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rasch Skat Spieler
Anmeldedatum: 21.04.2008 Beiträge: 10
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Verfasst am: 24.04.2008, 14:12 Titel: |
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Hallo Wutzl!
Den Hinweis der Stadt Essen auf ihrer Homepage hast du ja schon gelesen.
http://www.essen.de/deutsch/rathaus/aemter/ordner_32/glueckspiele.asp
Dort wird ja ziemlich eindeutig zwischen "Cash-Game-Poker" und "Pokertunieren" unterschieden.
Ersteres ist grundsätzlich untersagt. Tuniere jedoch sind unter bestimmten Vorraussetzungen erlaubt.
Bedeutet dies nicht im Umkehrschluss, dass sich deine Erläuterungen eher auf "Cash-Game-Poker" beziehen? Denn offensichtlich wird die Turnierform nicht unbedingt als Glücksspiel angesehen sofern(!) gewisse Regeln eingehalten werden.
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 24.04.2008, 14:56 Titel: |
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| Zitat: |
Denn offensichtlich wird die Turnierform nicht unbedingt als Glücksspiel angesehen sofern(!) gewisse Regeln eingehalten werden.
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Turnierpoker wird (sofern irgendein geldwerter Einsatz dafür zu erbringen ist) durchaus von der Rechtsprechung als "Glücksspiel" angesehen. Jedoch wird dieses "Glücksspiel" (wie ich oben heute geschrieben habe) bei der Einhaltung gewisser Grenzen toleriert (mehr aber auch nicht!). D.h.: Es ist zwar "verbotenes Glücksspiel", dem Veranstalter dürfte aber bei Einhaltung der vorgegebenen Grenzen zumindest kein Ordnungsgeld drohen. - Die Stadt hat zwar in ihrem Merkblatt formuliert, dass Poker u.U. als "legales Unterhaltungsspiel" gesehen werden könne. Dies entspricht aber nicht der derzeit geltenden Rechtsprechung! Maßgeblich ist einzig und alleine, dass eigentlich verbotenes Glücksspiel tolieriert wird und dadurch nicht zu legalem Unterhaltungsspiel umqualifiziert wird. (Die Formulierung der Stadt Essen ist diesbezüglich etwas mißverständlich - ändert aber letztendlich nichts an der praktischen Handhabung des Problems).
Was ich aber interessant finde ist der Satz "Die Anmeldung eines Pokerturniers und eine ggf. hierauf erfolgte Bestätigung ist keine Genehmigung des Glücksspiels i.S.v. § 284 StGB." auf dem Merkblatt der Stadt. - Für mich bedeutet dies, dass sich die Stadt nicht wirklich Gedanken darüber macht, ob eine Staatsanwaltschaft den Sachverhalt anders beurteilt als sie.
Ich darf ausserdem nochmals darauf hinweisen, dass sich das Merkblatt der Stadt Essen ausdrücklich auf den LottStV (gültig bis 31.12.2007) bezieht und u.U. nicht die aktutelle Rechtsanwendung widerspiegelt!!! Es besteht für Veranstalter die durchaus realistische Gefahr, dass die Handhabe bis ins Jahr 2007 ab heuer enorm verschärft wird. - Aus diesem Grund habe ich Dich obig ja bereits gebeten, das Ergebnis der "Verhandlungen" mit der zuständigen Behörde hier zu posten...
| Zitat: |
| Bedeutet dies nicht im Umkehrschluss, dass sich deine Erläuterungen eher auf "Cash-Game-Poker" beziehen? |
Nein - dieser Umkehrschluss stimmt so nicht. Poker gegen Geld (egal in welcher Variante) ist grds. "Glücksspiel". Ob es unter bestimmten Voraussetzungen nicht mit Ordnungsgeld belegt ist und von den Kommunen toleriert wird ist keine Frage der letztendlichen Einordnung als "Glücksspiel".
Unjuristisch ausgedrückt kann man sagen: Sowohl Cash-Game als auch Turnierpoker werden zunächst gemeinsam im "Glücksspiel-Topf" als Zutaten durch die Rechtsprechung gekocht. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kommt jedoch eine "Turnier-Zutat" auf Anregung der Stadt wieder heraus. In den allermeisten Fällen lässt dies der "Rechtsprechungskoch" auch zu - wenn der sich allerdings stur stellt und sein Lehrling namens "Staatsanwaltschaft" mal genauer hinschaut, kann's trotzdem sein, dass die "Turnier-Zutat" wieder in den "Glücksspieltopf" wandert und mal kräftig aufgekocht wird... trotz Anregung durch die Küchenhilfe "Stadt", die Zutat doch nicht mitkochen zu wollen...
In diesem Sinne,
Wutzl _________________ "POKERN & RECHT"" - der "Info-Thread"... |
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 28.04.2008, 10:36 Titel: |
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!!!
Hallo Freunde des gepflegten Kartenspiels,
es tut sich - evtl. Erfreuliches - auf dem Gebiet "Pokern & Recht". Bei meinem letzten größeren Beitrag habe ich unter 4. Welche Regelungen gibt es noch? versucht darzustellen, dass sich v.a. im Hinblick auf die Handhabung dieser Thematik bei den Städten und Gemeinden eine Verschärfung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von Poker-Turnieren abzeichnet.
Ich darf hier vielleicht nochmals zur Klarstellung folgende Unterscheidung herausarbeiten:
- Handhabung hinsichlich der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung"
Zuständig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind grds. die Städte und Gemeinden. (Unter bestimmten Voraussetzungen auch noch die Landkreise, Bezirke - sofern es diese überhaupt gibt - und Regierungen). Städte und Gemeinden sind i.d.R. auch die richtigen Ansprechpartner für Veranstalter, wenn es darum geht, das "OK" für ein Turnier zu bekommen. Aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages (seit 01.01.2008) obliegt es der staatlichen Kontrolle, "ob" und ggf. "wie" (d.h. evtl. mit Auflagen versehen) ein Turnier "genehmigt" wird.
Allerdings darf ich nochmals darauf hinweisen: Eine "Genehmigung" im klassischen Sinne (d.h. evtl. in Form eines hoheitlichen Aktes, d.h. in Bescheid-Form) dürfte es so gut wie gar nicht mehr geben. Da der Glücksspielstaatsvertrag eindeutig vorsieht, Glücksspiel (und die öffentliche Hand ordnet Poker wohl nach wie vor als Glücksspiel ein) zu unterbinden, müsste eine Behörde "sehenden Auges" eine Genehmigung erteilen für etwas, dass von gesetzteswegen (d.h. aufgrund des Staatsvertrages bzw. des jeweiligen Ausführungsgesetztes in den einzelnen Bundesländern) nicht erlaubt sein soll. Der Ausdruck "Tolerierung" ist hier eindeutig der bessere. Man bekommt also bestenfalls eine Art "Unbedenklichkeitsbescheinigung" durch die Kommune. Die Grenzen der Tolerierbarkeit sind teilweise nicht klar umrissen - jedoch schwirren ja altbekannte Dinge wie "15 EUR Buy-In", "Sachpreise bis zu einem bestimmten Wert" und "Sponsor" herum.
Mit der strafrechtlichen Seite des Gebiets "Pokern & Recht" hat dieses Gebiet der Genehmigungen, Tolerierungen und Co. seitens der Gemeinde oder Stadt nichts zu tun.
Entscheidungen in diesem Zusammenhang ergehen von den Verwaltungsgerichten.
- Neue "Ideen" in der strafrechtlichen Rechtsprechung
Klar zu unterscheiden vom "öffentlich rechtlichen Standpunkt" ist die strafrechtliche Komponente. Ich denke, ich habe bisher in meinen Beiträgen hinreichend erläutert, dass Poker auf dem Gebiet des Strafrechts bislang als "Glücksspiel" eingestuft wurde, so dass Veranstalter befürchten mussten, dass zwar ihr Turnier durch die Gemeinde "toleriert" wurde, jedoch u.U. trotzdem eine strafrechtliche Verfolgung droht. - Diesen Zustand sehe ich im Moment immer noch als gegeben an!
Jedoch:
Es wurde hier im Forum reißerisch getitelt "Gericht in Hamburg: Poker ist Geschicklichkeitsspiel!" - Nun - ganz so ist es leider nicht. Dennoch ist eine Entscheidung des LG Hamburg durchaus aus juristischer Sicht interessant. Man kann den Befürwortern der These "Poker sei ein Geschicklichkeitsspiel" zu Gute halten, dass das Gericht festgestellt hat, dass die Argumente für die "Geschicklichkeitsspiel-These" nicht ganz von der Hand zu weisen seien und die Argumente "beachtenswert" seien.
Es wäre viel zu verfrüht, in diesem Zusammenhang von einem Umschwung oder einer revolutionären Änderung der Rechtsprechungslinie zu sprechen, zumal das Gericht die Frage bewusst offen lies, ob Poker (in der Variante Texas Hold'Em) nun Glücksspiel sei oder nicht. Aus Sicht des Gerichts war diese Frage nicht Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens, weswegen die Aussage hinsichtlich der "Geschicklichkeitsspiel-These" wohl eher als "Randbemerkung" seitens des Gerichts gedacht war.
Was nun bringt eine solche "Randbemerkung" für die Zukunft? - Es besteht durchaus die Wahrscheinlichkeit, dass künftig auch weitere Gerichte darüber nachdenken, ob evtl. der Begriff des "Glücksspiels" modifiziert werden müsse (was ich für falsch halte), oder ob Poker als solches nicht mehr in die Rubrik "Glücksspiel" einzuordnen sei. - Betrachtet man allerdings Entscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung der Vergangenheit, bedarf es einiger juristischer Argumentation, um aus dem Glücksspielbegriff "heraus zu kommen". So wird z.Z. noch auf den "Durchschnittsspieler" abgestellt - und hier sehe ich auch einen evtl. Ansatzpunkt für die Rechtsprechung. Je mehr Poker-Spieler es gibt, die halbwegs "solide" Poker spielen und so das Leistungsspektrum des "Durchschnittsspielers" anheben, desto eher kann man in die Richtung kommen, der Durchschnittsspieler beherrsche das Spiel halbwegs und für ihn sei es mehr Strategie als "Glücks"-Spiel. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass evtl. in diesem Zusammenhang Gutachten durch die Gerichte in Auftrag gegeben werden.
Ob sich langfristig diesbezüglich etwas ändern wird, zeigt - wie so oft - die Zukunft... Entscheidungen in diesem Zusammenhang ergehen von ordentlichen Gerichte, d.h. von Amts- und Landgerichten (höhere Instanzen: OLG, BGH).
In diesem Sinne,
Wutzl _________________ "POKERN & RECHT"" - der "Info-Thread"... |
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AsGoodAsUreBad No Tilt
Anmeldedatum: 16.03.2008 Beiträge: 299
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Verfasst am: 28.04.2008, 13:42 Titel: |
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Es ist aber unmöglich dass der "Durchschnittsspieler" gewinn macht, der Durchschnitsspieler ist ohne Rake Break even _________________ Liebe Grüße, AsGoodAsUreBad |
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stanleydobson Shark
Anmeldedatum: 31.03.2007 Beiträge: 797 Wohnort: Mainz-Bretzenheim
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Verfasst am: 02.05.2008, 19:12 Titel: |
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in rheinland-pfalz wurde ja das gesetz auch geändert betreffend pokern...
sind da so pokertuniere erlaubt mit buy-in 5 euro je tisch?? _________________ Winning by folding !
Meine DVD & Blu-Ray Sammlung |
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Wutzldutzl Wearer of Sunglasses

Anmeldedatum: 29.05.2007 Beiträge: 139
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Verfasst am: 05.05.2008, 09:41 Titel: |
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| Zitat: |
| sind da so pokertuniere erlaubt mit buy-in 5 euro je tisch?? |
Solche Fragen bitte bei der jeweils zuständigen Gemeinde stellen... die Handhabung hinsichtlich einer etwaigen "Tolerierung" durch die allgemeinen Sicherheitsbehörden ist regional sehr unterschiedlich (auch inerhalb der einzelnen Bundesländer).
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Während es in strafrechtlicher Hinsicht (siehe meinen letzten Beitrag) sehr vereinzelt Meinungen in der Rechtsprechung gibt, die laut über den Begriff des "Glücksspiels" im Zusammenhang mit Poker nachdenken, verschärft sich der Wind in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusehends.
Es gibt ein Eintscheidung des VG Münster mit folgendem Tenor (Beschluss in einem Eilrechtsschutzverfahren):
1. Poker (hier: "Texas Hold’em-Regeln" ohne "Rebuy"-Möglichkeit im K.O.-System) ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Auch wenn die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Insbesondere ist es unerheblich, wie das verlangte Entgelt vom Veranstalter genannt wird: Einsatz, Turniergeld, Teilnahmegebühr, Startgeld, Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag.
3. Erlaubt sind dagegen grundsätzlich Poker-Turniere, bei denen die Spieler als Einsatz eine freiwillige Spende zugunsten einer gemeinnützigen Organisation entrichten (sog. Charity-Turniere). Verboten ist es jedoch, diese Charity-Turniere mit anderen Poker-Turnieren zu verknüpfen (z.B. in Form einer Poker-Bundesliga), bei denen als Einsatz keine Spende, sondern Eintrittsgelder verlangt werden.
Vorab: Diese Entscheidung ist einzelfallbezogen und bedeutet hinsichtlich 1. des Tenors im Umkehrschluss nicht, dass das Gericht bei der Möglichkeit eines Rebuys anders entschieden hätte - im Gegenteil: Bei einer Rebuymöglichkeit wurden solche Sachverhalte in der Vergangenheit noch "strenger" beurteilt.
Erläuterungen aus den Gründen der Entscheidung:
Das Gericht bezeichnete es als "nicht zweifelhaft", dass Poker in dieser Konstellation ein "Glücksspiel" i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages und i.S.v. § 284 StGB sei. Es wurde ferner festgestellt, dass auch Turniere mit einem 15,- EUR Buy-In aus verwaltungsgerichtlicher Sicht strafbares Glücksspiel darstellt (Stichwort: oft zwar "Tolerierung" durch die Behörden, aber dennoch Vorliegen strafbaren Glücksspiels - siehe meine obigen Beiträge).
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass eine Vielzahl von Preisen ausgelobt worden seien (Teilnahme an größeren Turnieren, Sachpreise, sogar ein Auto war dabei). Der Einwand des Veranstalters, dass die Preise allesamt von Sponsoren stammen würden, wurde durch das Gericht zurück gewiesen (!!!). Es komme nämlich nicht darauf an, wer die Preise gestellt hat, sondern einzig und alleine darauf, ob der jeweilige Spieler mit seinem Buy In die Möglichkeit erwirbt, überhaupt Preise gewinnen zu können - egal wo diese herkommen.
Brisant an dieser Entscheidung ist auch, dass sich das Gericht mit der Frage befasst hat, was passiert, wenn das Buy In (zumindest nach außen) als "Charity-Spende" qualifiziert wird. Dabei wurde folgendes festgestellt:
- Sofern es sich um eine "echte" Spende handelt, entfällt das Merkmal "gegen Entgelt" i.S.v. § 284 StGB und es läge kein verbotenes Glücksspiel mehr vor.
- Sofern jedoch dieses "Charity-Turnier" damit verknüpft wird, dass man evtl. die Teilnahme an anderen Turnieren gewinnen kann (so war es auf der Homepage des Veranstalters angekündigt), und diese weiteren Turniere selbst keine reinen Wohltätigkeitsveranstaltungen mehr sind, liegt auch beim "Ausgangsturnier" bereits strafbares Glücksspiel vor. Beide Turniere sind dann aus Sicht des Gerichts derart eng miteinander verknüpft, dass das Ausgangsturnier vom weiteren höherrangigen Turnier "infiziert" wird. Es ist aus Sicht des Gerichts nicht nur die Veranstaltung der ersten Turnieres strafbares Glücksspiel, sondern auch verbotene Werbung für ein weiteres Glücksspiel.
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Fazit:
Bei der Ausrichtung eines "Wohltätigkeits-Turniers" kann das Merkmal "gegen Entgelt" entfallen, weswegen die Spieler keinen Buy-In geleistet haben, sondern eher eine (erlaubte) Spende. Die Anforderungen an einen Veranstalter dürften in diesem Zusammenhang aber sehr hoch anzusetzen sein. Nachweise hinsichtlich der (kompletten !!!) Verwendung der Spieler-Spenden dürften unumgänglich sein. - Sobald jedoch das Charity-Turnier mit weiteren höherrangigen Veranstaltungen verknüpft wird, dürfte bereits die Ausgangsveranstaltung nicht mehr erlaubt sein; zumindest stellt sie Werbung für verbotenes Glücksspiel dar, was ebenfalls nach § 2894 StGB verboten ist.
Ein Umgehungsversuch durch schlichtes Umbenennen des Buy-Ins in eine "Spende" ist m.E. nicht möglich, sofern nicht tatsächlich eine Spende vorliegt.
In diesem Sinne - die Entwicklung schreitet voran...
Wutzl _________________ "POKERN & RECHT"" - der "Info-Thread"... |
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Superfonsi Fish

Anmeldedatum: 23.03.2008 Beiträge: 31 Wohnort: München
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